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Universitätsklinikum Heidelberg

Im Neuenheimer Feld 672

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Vorstand des Universitätsklinikums

Im Neuenheimer Feld 672

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Telefon: 06221/ 56-8991

 

 

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Dr. med. Annette Tuffs

 

 

Stabsstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Universitätsklinikums und der Medizinischen Fakultät Heidelberg

 

 

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Webdesign und Content Management

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Leiter Medienzentrum Stabsstelle des Universitätsklinikums und der Medizinischen Fakultät Heidelberg

 

 

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Veröffentlichung von Bildern und Fotos auf der eigenen Website

Kurze Zusammenfassung:

Wenn Fotos veröffentlicht werden, ist folgendes zu beachten:

  1. das Recht desjenigen, der abgebildet ist (Recht am eigenen Bild)
  2. das Recht des Fotografen an seiner Fotografie (Urhebergesetz)
  3. das Recht des Künstlers, wenn sein Werk abfotografiert wurde (Urhebergesetz)
  4. der Jugendschutz (Pornografie, Gewaltdarstellung) (Strafgesetzbuch)

Alle diese Punkte sind immer gleichzeitig zu beachten.


Und jetzt ausführlich:


1. Veröffentlichung eines Fotos, das Personen zeigt:

Grundsatz: Alle abgebildeten Personen müssen der Veröffentlichung des Fotos zustimmen (§ 22 KunstUrhG: Schutz vor ungewollter Darstellung)

Ausnahmen (es ist keine Zustimmung zur Veröffentlichung erforderlich):

  • Die abgebildete Person ist 10 Jahre oder länger tot (vor Ablauf der 10 Jahre ist die Einwilligung durch den länger lebenden Ehegatten, die Kinder oder Eltern des Abgebildeten erforderlich). Die Zustimmung kann aber auch stillschweigend ("konkludent") erfolgen (Bsp.: Der Fotograf sagt, dass er das Bild im Internet veröffentlichen möchte, und der Abgebildete grinst dazu nur). Eine Zustimmung wird angenommen, wenn der Abgebildete für das Sich-fotografieren-lassen bezahlt wird.
  • Die abgebildete Person ist eine "Person der Zeitgeschichte" (also eine Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse steht, z.B. Staatsoberhaupt, Künstler, Sportler, Wissenschaftler etc.) - sie darf immer abgebildet werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) Achtung bei Personen, die nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (bspw. Unfallteilnehmer, Prozessbeteiligte) - sie dürfen nur abgebildet werden, soweit es nur um dieses konkrete Ereignis geht.
  • Die abgebildete Person ist nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit. D.h., die Person(en) sind nicht der eigentlich Zweck der Aufnahme, sondern nur Staffage (Bsp.: Personen vor dem Kölner Dom). (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG)
  • Die abgebildeten Personen sind Teilnehmer einer Versammlung, Demonstration, Aufzug oder einem ähnlichen Vorgang - solange nur die Menschenmenge gezeigt wird. Als Menschenmenge gelten drei Personen und mehr auf dem Foto. Keine Einzelbilder oder gar Portraits von teilnehmenden Personen (hierfür ist die Zustimmung des Abgebildeten erforderlich)! (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG)
  • Das Foto, das die Person(en) zeigt, dient höheren Interessen der Kunst, und das Foto wurde nicht als Auftragsarbeit angefertigt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG)


Folgen bei Verstoß (Veröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten):
Anspruch auf Entfernung des Bildes, Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 823 BGB)



2. Veröffentlichung eines Fotos, das ein anderer aufgenommen hat:


Grundsatz: Der Fotograf oder der Rechte-Inhaber (bspw. Foto-Agentur) muss der Veröffentlichung zustimmen. Die Zustimmung kann auch stillschweigend ("konkludent") erfolgen (Bsp.: Der Freund, von dem das Foto stammt, weiß, dass es auf einer Homepage veröffentlicht wird und sagt nichts dagegen).

Ausnahme: Liegt die Erstveröffentlichung des Fotos 50 Jahre oder länger zurück, darf es ohne Zustimmung und kostenfrei veröffentlicht werden (§ 72 Abs. 3UrhG).

In der Praxis: Im Prinzip würde man also auch die Zustimmung des Passbild-Fotografen benötigen, wenn man sein eigenes Bild auf die Homepage stellt. Aber erstens dürfte hier der Passbild-Fotograf wohl stillschweigend (konkludent) zustimmen. Und zweitens gilt: "Wo kein Kläger, da kein Richter".
Professionelle Fotografen und Foto-Agenturen lassen sich für ihre Zustimmung zur Veröffentlichung bezahlen. Die Kosten hierfür sind sehr unterschiedlich. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verlangt im Standardtarif 25 Euro im Monat, für hochwertige Fotos verlangen einige Agenturen bis zu 30 Euro am Tag.

Weiterverarbeitung: Wenn man ein fremdes Foto mit einem Bildbearbeitungsprogramm verfremdet oder bearbeitet: Es gilt das oben gesagte, solange das ursprüngliche Werk noch erkennbar durchscheint. Wenn man sich dagegen von einem fremden Foto lediglich inspirieren lässt, ist das ohne Folgen.



3. Veröffentlichung eines Fotos, das ein Kunstwerk zeigt:


Grundsatz: Der Künstler muss zustimmen, dass ein Foto veröffentlicht werden darf, das sein Kunstwerk abbildet. Ein Kunstwerk kann z.B. auch ein Cartoon sein (Uli Stein-Zeichnung etc.).

Ausnahmen (Veröffentlichung von Fotos auch ohne Zustimmung des Künstlers):

  • Ist der Künstler vor 70 Jahren oder früher gestorben, dürfen Fotos, die sein Kunstwerk zeigen, ohne Genehmigung und kostenfrei veröffentlicht werden.
  • Das Fotos zeigt ein Kunstwerk, das permanent im öffentlichen Raum steht (bspw. Skulptur in der Fußgängerzone).
  • Das Foto eines Kunstwerks dient der aktuellen Berichterstattung (bspw. von einer Ausstellungseröffnung). Dass Foto darf dann ca. 1-4 Wochen vor und nach dem Ereignis auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden.
  • Foto als wissenschaftliches Zitat: Wenn eine wissenschaftliche Arbeit Bezug nimmt auf ein künstlerisches Werk, darf ein Foto von diesem mit veröffentlicht werden. Der Text muss sich auf das Bild beziehen, es darf nicht nur als Illustration dienen.



4. Veröffentlichung eines Fotos, das Pornografie oder eine Gewaltdarstellung zeigt:


a) Pornografie Pornografie in Form von Texte, Fotos, Zeichnungen und ähnlichem darf nicht verbreitet werden (§ 184 StGB).

  • Was ist "Pornografie"? Wenn ein Mensch zum bloßen Objekt sexueller Begierde gemacht wird, wenn die Darstellung des Sexuellen in den Vordergrund geschoben wird. Wann das der Fall ist, entscheidet der Richter (und ein bayerischer Richter entscheidet oft anders als ein hamburgischer Richter). Als Faustregel könnte etwa dienen: Bei der Frau die Sichtbarkeit der Schamlippen; beim Mann die Sichtbarkeit des erregierten Penis (Richtwert der Rechtsprechung: etwa ab einem 45 Grad-Winkel). Keine Pornografie ist dagegen das Zeigen von bloßer Nacktheit oder Darstellung von sexuellen Stellungen ohne Sichtbarkeit der Geschlechtsteile.
  • Was ist eine Verbreitung von Pornografie? Wenn einer Person unter 18 Jahren Pornografie zugänglich gemacht wird. Dazu genügt schon die bloße Möglichkeit. Wer also auf einer öffentlich zugängliche Website Pornografie verfügbar macht, macht sich strafbar, selbst wenn kein (minderjähriger) Surfer auf diese Seite kommt.
  • Wie verhindert man es, sich strafbar zu machen? Entweder man entfernt alle pornografischen (s.o.) Elemente. Oder man schützt die Seiten so, dass nur volljährige Personen diese abrufen können. Nicht ausreichend ist ein weiterführender Link mit der Bezeichnung "Ich garantiere, volljährig zu sein", auf den der Besucher klicken muss. Eine Passwort-Abfrage dürfte nur dann ausreichen, wenn das Passwort nicht einfach im Quellcode der Seite versteckt ist, und wenn das Passwort nachweislich nur an Volljährige weitergegeben wurde. Kommerzielle Adult-Checks überprüfen die Volljährigkeit meist durch die Kreditkartennummer; dies ist zulässig.



b) Gewaltdarstellung

Gewaltdarstellung in Form von Texte, Fotos, Zeichnungen und ähnlichem darf nicht erstellt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht werden (und zwar weder Minderjährigen, noch Volljährigen) (§ 131 StGB)

Was ist "Gewaltdarstellung"?

Die verharmlosende oder verherrlichende Darstellung von Gewalttätigkeit gegen Menschen, die grausam oder unmenschlich ist.

  • Ausnahme: Eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte (Eine Horrorfilmseite mit entsprechenden Bildern wird dich hierauf nicht berufen können). Veröffentlichung von fremden Texten auf der eigenen Website Eigene Texte, die auf der eigenen Website veröffentlicht werden, sind natürlich unproblematisch. Aufpassen muss man aber bei der Übernahme von fremden Texten.
  • Grundsatz: Zustimmung erforderlich Texte, die urheberrechtlich geschützt sind, dürfen nur nach Zustimmung des Urhebers (Autors) (oder seiner Erben) veröffentlicht werden. Ist der Autor 70 Jahre oder länger tot, entfällt der Urheberrechtsschutz (§ 64 UrhG), und es muss keine Zustimmung mehr eingeholt werden.


Welche Texte sind urheberrechtlich geschützt?

  • Persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 UrhG) (darunter fallen die meisten Texte, z.B. wissenschaftliche Abhandlungen, Romane, Glossen,... eben alles, was geistig individuell geschaffen wurde)
  • Bearbeitungen (z.B. Übersetzungen) von urheberrechtlich geschützten Werken sind ebenfalls eigenständig geschützt (§ 3 UrhG)
  • Sammelwerke und Datenbankwerke (§ 4 UrhG)
  • Nicht: Amtliche Werke (wie Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen etc.) (§5 UrhG)
  • Es fallen auch nicht unter den Urheberschutz die bloßen Tatsachen, über die berichtet wird.


Ausnahmen (es ist keine Zustimmung zur Veröffentlichung erforderlich):


  1. Eine Rede, die bei einer öffentlichen Versammlung oder im Rundfunk gehalten wurde, darf veröffentlicht werden - aber nur in Informationsangeboten, die speziell dem Tagesinteresse dienen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) - also z.B. Online-Nachrichtenangeboten.
  2. Eine Rede, die bei einer öffentlichen Versammlung vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten wurde (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) - die dafür immer.
  3. Zeitungsartikel:
  • Der Zeitungsartikel enthält vermischte Nachrichten und Tagesneuheiten mit tatsächlichem Inhalt:
  • Die Veröffentlichung ist unbeschränkt zulässig (unbeschadet dem Schutz durch andere Vorschriften) (§ 49 Abs. 2 UrhG)
  • Es handelt sich um einen Zeitungsartikel von journalistischer Qualität:
  • Stammt der Text aus einer Zeitung oder anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern, dann darf er in anderen Informationsangeboten veröffentlicht werden, wenn er sich erstens auf politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen bezieht, und wenn zweitens kein allgemeiner Vorbehalt aller Rechte vorliegt (siehe dort im Impressum, ob ein Vorbehalt geltend gemacht wird).



Folgen bei Verstoß:

Der wahre Urheber besitzt

  • einen Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S.1 UrhG),
  • Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 97 Abs. 1 u. 2 UrhG),
  • sowie ein Recht auf Auskunft über den Gewinn des Rechteverletzers (zur Durchsetzung der o.g. Rechte; § 97 Abs. 1 S.2 UrhG).
  • Außerdem steht die unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, §§ 106 ff. UrhG).


Verantwortlichkeit für Gästebücher und Foren

Wann ist ein Webmaster verantwortlich für den Inhalt von Gästebüchern und Foren auf seiner Seite?

Wenn er Kenntnis von ihrem Inhalt hat!
Einträge von Nutzern dürfen also ungeprüft zugelassen werden.
Eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Einträge hat der Webmaster aber nicht. Eine vorübergehende Verhinderung der Überprüfung wie Urlaub, Krankheit etc. ist deshalb unproblematisch.

Sobald der Seitenbetreiber aber Kenntnis von einem rechtswidrigen Beitrag erhält (er entdeckt ihn selbst, oder er erhält einen Hinweis), haftet er dafür, dass er ihn veröffentlicht.

Links


Bei Links auf fremde Inhalte gibt es verschiedene Probleme aus den Bereichen Urheberrecht und Strafrecht:

  • Inhalt der verlinkten Seite ist rechtswidrig: Der Seitenbetreiber macht sich strafbar, wenn er vom rechtswidrigen Inhalt der anderen, verlinkten Seite, weiß. Seit dem Urteil des LG Hamburg im Mai 1998 (AZ: 312 O 85/98) ist es daher üblich geworden, einen "Disclaimer" (Haftungsauschluss) auf die eigenen Internetseiten zu setzen (Bsp.: "xxx.de ist nicht verantwortlich für die Inhalte externer Anbieter") (siehe auch www.disclaimer.de). Bei konkreter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit (s.o.) bringt dieser Haftungsausschluss aber auch nichts!


Eine bloße Verweisung auf eine fremde Website ist unproblematisch. Schwieriger liegt der Sachverhalt bei sog. Inline-Links:

  • Fremde Dateien werden (für den Surfer unbemerkt) in den eigenen Auftritt integriert (sog. Inline-Links/Deep-Links): Ist nur dann erlaubt, wenn der Nutzer (Surfer) erkennt, dass es sich um fremden Inhalt handelt (sonst Verstoß gegen § 13 UrhG, Anerkennung der Urheberschaft). Es darf niemals der Eindruck erweckt werden, als ob der Inhalt von dem Linkenden stammt. Andersherum gesagt: Es muss immer klar erkennbar sein, von welchem Urheber die Daten stammen. Dies ist ein typisches Problem bei einzelnen Frames, bei Links ohne Bezeichnung, bei Grafiken oder Logos, die von fremden Websites übernommen werden.
  • Fremde Dateien dürfen nicht verstümmelt, gekürzt oder geändert dargestellt werden. Das ist ein Verstoß gegen § 14 UrhG ("Entstellung des Werkes").



Das Impressum


Wann ist ein Impressum notwendig?

Ein Impressum ist dann erforderlich, wenn auf der Homepage periodisch redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden. Ob mit diesen redaktionellen Inhalten ein Gewinn erzielt werden soll, ist egal. Egal ist ebenfalls, ob die Seite professionell oder als Hobby betrieben wird.


Wie hat das Impressum auszusehen?

Ein Impressum muss mindestens enthalten den Namen und die Anschrift des "Verantwortlichen im Sinn des Presserechts" (V.i.S.d.P.).

Beispiel für ein Impressum:

Michael Mustermann (V.i.S.d.P.)
Internetstraße 3, 12345 Ort.

Der Verantwortliche muss dabei immer eine "natürliche Person" sein, d.h. eine AG, eine GmbH etc. darf hier nicht genannt sein.

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Sicherheit

Einer der wichtigsten Punkte bei diesem Projekt ist die Sicherheit des Webservers von Ausfällen und Datenverlust bzw. Manipulation. Hier nur ein paar der Maßnahmen die wir verwenden und die höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten:

  • Der Webserver steht hinter einer Firewall.
  • Nur weinige Personen haben die Möglichkeit direkt auf den Server zuzugreifen.
  • Täglich wird auf mehreren Rechner ein Backup gefahren.
  • Auf dem Web-Server werden nur die notwendigsten Programme betrieben.
  • Das System wird täglich einen Updatelauf unterzogen.


Wir bitten um Ihr Verständniss das wir an dieser Stellen nicht alle Sicherheitsmaßnahmen veröffentlichen.

 

 

 

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