Stand 6. Oktober 2005
§ 1 Name und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Heidelberger Stiftung Chirurgie“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hochschulmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg, Chirurgische Klinik (im folgenden „Klinik“genannt). Hierdurch soll auch künftig die bestmögliche Patientenversorgung in Verbindung mit dem wissenschaftlichen Auftrag zur Forschung und Lehre gewährleistet werden.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
(3) Förderungswürdig sind sämtliche Vorhaben, die einen hinreichenden Bezug zum
Stiftungszweck aufweisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Träger der Stiftung
(1) Träger der Stiftung ist der Verein der Heidelberger Stiftung Chirurgie e.V..
(2) Dieser verwaltet die Stiftung treuhänderisch und vertritt die Stiftung nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr.
§ 5 Treuhandverwaltung
(1) Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen, sowie Zuwendungen an die Stiftung, die nicht dem Stiftungsvermögen zufließen, getrennt von seinem Vermögen als zweckgebundenes Sondervermögen nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung. Er erfüllt die in dieser Satzung normierten Zwecke und Aufgaben mit besonderer Sorgfalt und unter Rücksichtnahme auf den Stiftungszweck und Stifterwillen.
(2) Die Vermögensverwaltung hat sich im Rahmen der jeweils gültigen steuergesetzlichen Gemeinnützigkeitsvorschrift zu halten.
(3) Der Stiftungsträger führt die laufenden Geschäfte und verwirklicht die Planung, Entscheidung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Stiftungszwecks.
(4) Der Stiftungsträger ist berechtigt, für die Stiftung Spenden, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen. Er soll hierzu unter werbender Berufung auf den Stiftungszweck geeignete Maßnahmen ergreifen.
Rechtsvorschriften dürfen der Entgegennahme dieser Zuwendungen nicht entgegenstehen.
(5) Der Stiftungsträger sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(6) Der Stiftungsträger erstellt die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen jährlichen Rechenschaftsbericht für das Kuratorium.
(7) Der Stiftungsträger ist ermächtigt, die laufenden Geschäfte unter Verantwortung des Vorstandes auf eine Verwaltung zu übertragen. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten des Stiftungsträgers ergänzend nach dessen Vereinssatzung. Diese kann von jedem Kuratoriumsmitglied auf Verlangen jederzeit eingesehen werden.
(8) Der Stiftungsträger belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit angemessenen pauschalierten Kosten. Darüber hinaus gehende notwendige Aufwendungen, vereinbarte Zusatzleistungen sowie Reisekosten werden gesondert abgerechnet.
§ 6 Rechnungslegung
(1) Der Stiftungsträger hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen. Er legt dem Stiftungskuratorium jährlich Rechnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das Kuratorium wählt jeweils auf zwei Jahre ein Mitglied zum Rechnungsprüfer, das weder die Funktion des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter noch die des Vorstandes des Stiftungsträgers ausüben darf.
(3) Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung auf ihre Richtigkeit und bereiten für das Stiftungskuratorium einen Beschlussantrag vor.
(4) Die Rechnungsprüfer regeln ihre Verfahren selbst; sie können auf eine eigene Prüfung verzichten, wenn der Bestätigungsvermerk eines vereidigten Wirtschaftsprüfers vorliegt.
§ 7 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 13. Februar 2003. Es ist am 30.09.2004 auf Euro 25.000,- erhöht worden. Dieser Betrag bildet das Grundstockvermögen als Teil des Stiftungsvermögens.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Die Stiftung darf Zustiftungen entgegennehmen. Sie wachsen dem Grundstockvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.
(4) Die Stiftung soll sich unter werbender Berufung auf ihren Zweck um die Erlangung von Zustiftungen sowie um Spenden und Zuwendungen bemühen.
(5) Die Stiftung kann auch Testamentserbin sein.
§ 8 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung bewirkt ihre Leistungen in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Stiftungszwecks nach pflichtgemäßem Ermessen des Stiftungsträgers und im Rahmen des steuerlich Zulässigen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zuwendungen, die nach der Bestimmung des
Zuwendenden dem Stiftungsvermögen und nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zufließen sollen, unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, falls der Zuwendende dies vorgesehen hat.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(3) Ansprüche auf bestimmte Stiftungsleistungen werden weder durch die Satzung noch durch eine formlose Inaussichtstellung bei Verhandlungen mit dem Stiftungsträger oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungskuratoriums begründet.
(4) Ein Anspruch auf Stiftungsmittel entsteht auch nicht durch die wiederholte Gewährung von Leistungen durch die Stiftung. Eine Berufung auf Gleichbehandlung bleibt in Bewilligungs- und Versagungsfällen ohne rechtliche Folgen.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise Rücklagen gem. §58 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
§ 9 Stiftungskuratorium
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl ist nicht beschränkt. Das Kuratorium besteht aus Personen, die ihre Verbundenheit zum Zweck der Stiftung besonders dokumentiert haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen
sachverständig sein.
(2) Die vertretungsberechtigten Vorstände des Stiftungsträgers können Sitz und Stimme im Kuratorium haben; sie werden nicht Mitglied des Kuratoriums.
(3) Das Gründungskuratorium wird von den Stiftern bestellt. Das Kuratorium kann während seiner Amtszeit auf Vorschlag eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag des Stiftungsträgers weitere Mitglieder hinzuwählen.
(4) Das Kuratorium kann verdiente Mitglieder des Stiftungsträgers oder des Kuratoriums auf Vorschlag des Vorsitzenden oder des Vorstands des Stiftungsträgers mit Dreiviertelmehrheit zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
(5) Die Kuratoriumsmitglieder wählen einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte für die Dauer der jeweiligen Amtszeit.
(6) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt jeweils fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Kuratoriums endet ungeachtet des Ablaufs der kalendermäßigen Amtszeit erst mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Stiftungskuratoriums.
(7) Das Kuratorium wählt bis spätestens 1 Monat vor Ablauf seiner Amtszeit das nachfolgende Kuratorium. Hierzu leitet der Vorsitzende spätestens 2 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Kuratoriums jedem Kuratoriumsmitglied eine Kandidatenliste zu. Kandidatenvorschläge des Kuratoriums sind auf dieser Liste zu berücksichtigen.
(8) Jedes Kuratoriumsmitglied hat bei der Wahl so viele Stimmen, wie Kuratoriumsmitglieder zu wählen sind. Für jeden Kandidaten kann hierbei nur eine Stimme abgegeben werden. Zum Mitglied im neuen Stiftungskuratorium ist gewählt, wer von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung beteiligten
Kuratoriumsmitglieder eine Stimme erhält. Diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten einen der zu besetzenden Sitze im Kuratorium.
(9) Die Wahl ist geheim, wenn ein Drittel der anwesenden Kuratoriumsmitglieder dies verlangt. Wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Kuratoriums nach § 11 dieser Satzung.
(10) Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es das Ansehen oder die Interessen der Stiftung geschädigt hat.
(11) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so können die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger wählen.
§ 10 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
(1) Das Stiftungskuratorium hat folgende Aufgaben:
§ 11 Beschlussregelung
(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst.
(2) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Das Kuratorium ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsträger dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Zu den Sitzungen sind die Kuratoriumsmitglieder und der Stiftungsträger unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind eine Woche vor Beginn der Sitzung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten und
beschlossen werden, wenn niemand widerspricht.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Ist das Kuratorium zu
Beginn seiner Sitzung beschlussunfähig, so soll der Vorsitzende ohne Bindung an die Ladungsfrist eine neue Sitzung einberufen. In dieser Sitzung ist das Kuratorium unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(7) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder eine mündliche Beratung verlangt. Als schriftliches Verfahren gilt auch die Kommunikation durch elektronische Post (E-Mail). Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von maximal 2
Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(8) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks, eine Änderung des Stiftungsträgers, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(9) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums sowie dem Stiftungsträger zuzusenden.
§ 12 Aufwendungsersatz / Entschädigung der Kuratoriumsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.
Hierüber bestimmt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
(1) Eine Satzungsänderung erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können das Kuratorium und der Stiftungsträger der Stiftung einen neuen Zweck geben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem
Gebiet der Hochschulmedizin Heidelbergs zu liegen.
(3) Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kuratoriumsmitglieder einen anderen Stiftungsträger wählen, falls ein Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB vorliegt und dieser nicht unverzüglich durch eine Neuwahl des Vorstandes oder durch andere geeignete Maßnahmen beseitigt werden kann.
(4) Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kuratoriumsmitglieder auch die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(5) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Klinik, die es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck entsprechenden Weise zu verwenden hat.
§ 14 Finanzamt Heidelberg
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über einen Wechsel des Stiftungsträgers sowie der Beschluss über die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind dem Finanzamt Heidelberg anzuzeigen.
(2) Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
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