Mund-, Zahn-, Kieferklinik

Studienordnung

Studienordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Zahnheilkunde

Bekanntmachung vom 6. April 1979 III H 1556/8

I. Abschnitt - Allgemeines

 

§ 1 V oraussetzungen für die Scheinvergabe in Kursen und Praktika

 

Die Scheine werden für regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme erteilt. Der Erfolg der Teilnahme wird in den jeweiligen Lehrveranstaltungen durch Leistungsnachweise festgestellt, deren Art und Anforderungen sich am Studienplan orientieren.

 

§ 2 Wiederholbarkeit

 

(1) Im Studiengang Zahnheilkunde ist die jeweils einmalige Wiederholung sämtlicher Kurse bzw. Praktika bei nicht erfolgreichem Abschluß möglich. Ein Anspruch auf eine zweite Wiederholungsmöglichkeit besteht grundsätzlich nicht; eine zweite Wiederholung kann jedoch vom Leiter der Lehrveranstaltung gestattet werden, soweit noch Kursus- bzw. Praktikaplätze frei sind. Weitere Wiederholungen sind unzulässig.

 

(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1 gilt für die vorklinischen Kurse und Praktika, die von der Fakultät für Naturwissenschaftliche Medizin, der Fakultät für Chemie und der Fakultät für Physik und Astronomie für Studierende der Zahnmedizin angeboten werden, § 4 der Studienordnung der Universität Heidelberg für den vorklinischen Teil des Studienganges Medizin entsprechend.

 

II. Abschnitt - Vorklinischer Studienabschnitt

§ 3 Täuschung

 

Unternimmt es ein Kursteilnehmer, das Ergebnis einer Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so kann die gesamte Arbeit unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes mit der Bewertung "kein Endtestat" bewertet sowie der Kursteilnehmer vom weiteren Kursverlauf ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Leiter der Lehrveranstaltung nach Anhörung des Kursteilnehmers. Er hat diesem einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 5 letzter Satz des Universitätsgesetzes beim Studiendekan bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4 R eihenfolge der Lehrveranstaltungen

 

Der erfolgreiche Abschluß des Kursus der zahntechnischen Propädeutik ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Phantomkursus der Zahnersatzkunde I oder II.

 

III. Abschnitt - Klinischer Studienabschnitt

§ 5 A llgemeines

 

Die bestandene zahnärztliche Vorprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme in sämtliche Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnittes.

 

§ 6 Zahnerhaltungskunde

 

Der Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde ist Voraussetzung für den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I.

 

Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I sind Voraussetzung für die Zulassung zu dem Kursus und der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II.

 

§ 7 Zahnersatzkunde

 

Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I sind Voraussetzung für die Zulassung zu dem Kursus und der Poliklinik der Zahnersatzkunde II.

 

§ 8 Kieferorthopädie

 

Der Kursus der kieferorthopädischen Technik und die Vorlesung "Einführung in die Kieferorthopädie" sind Voraussetzung für die Aufnahme in den Kursus der kiefer-orthopädischen Behandlung I. Der Kursus der kiefer-orthopädischen Behandlung I ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus der kieferorthopädischen Behandlung II.

 

§ 9 Chirurgische Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

 

Die Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie I ist Voraussetzung für die Zulassung zum Operationskursus I.

 

Operationskursus I ist Voraussetzung für den Operationskursus II.

 

IV. Abschnitt - Schlußbestimmung

§ 10 I nkrafttreten

 

Die vorstehende Studienordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Kultus und Sport und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg in Kraft.

 

Veröffentlicht im Amtsblatt "Kultus und Unterricht" (K.u.U.) vom 02. Mai 1979, Seite 338, geändert am 20. Juni 1991 ((W.u.K. 1991, S. 296) und am 20. Dezember 1996 (W. F. u. K. 1997, S. 22)Die Änderungen vom 20.06.91 sind ohne Übergangsregelung am 01. September 1991 in Kraft getreten.

Mit der Änderung vom 20.12.96 wurde § 3 neu aufgenommen, die anderen Paragraphen haben sich entsprechend verschoben. Die Änderung ist am 01. April 1997 in Kraft getreten.

 

 

AAA Print PDF Mail