Überlastungsanzeige
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Austauschvertrag. Als Hauptpflichten stehen sich die Pflicht der Arbeitnehmer/in zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung gegenüber. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich jedoch auch eine Reihe von wechselseitigen Nebenpflichten. Die Nebenpflichten des Arbeitgebers werden unter dem Begriff der Fürsorgepflicht, die des Arbeitnehmers unter dem Begriff der Treuepflicht zusammengefasst.
Zur Treuepflicht gehört u.a. auch die Verpflichtung der Arbeitnehmer/in, dem Arbeitgeber einen eintretenden, drohenden (der Schadenseintritt steht unmittelbar bevor) oder voraussehbaren Schaden (hier ist der Schadenseintritt wahrscheinlich) anzuzeigen.
Die Anzeige an den Arbeitgeber hat auf dem Dienstweg zu erfolgen.
Der/die Arbeitnehmer/in kann sich keinesfalls an andere außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehende Personen, Behörden oder insbesondere die Presse wenden, da er/sie ansonsten die ihm/ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht (§ 4 TVUK-H) verletzt.
Hiervon ausgenommen ist selbstverständlich sein/ihr Recht, sich mit Beschwerden an den Personalrat zu wenden. Der Weg zum Personalrat ist ein Teil des Dienstweges.
Ein anzeigepflichtiger Schaden kann eintreten an Betriebsmitteln des Arbeitgebers, aber auch an Krankenhauspatienten/innen, in dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt.
Ein Schaden kann ausgehen von einem Betriebsmittel des Arbeitgebers selbst, vom Verhalten von Arbeitskollegen/innen oder vom eigenen Verhalten des/der Arbeitnehmer/in, etwa durch Fehlverhalten aufgrund einer übergroßen Arbeitsbelastung.
Liegt über einen längeren Zeitraum eine übermäßige Arbeitsbelastung (Überbeanspruchung) vor und drohen hierdurch Schäden oder sind diese für den/die Arbeitnehmer/in voraussehbar, so ist er/sie verpflichtet, den Arbeitgeber von dieser Tatsache in Kenntnis zu setzen.
Unterlässt der/die Arbeitnehmer/in schuldhaft die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass aufgrund seiner eigenen Überlastung ein Schaden droht oder voraussehbar ist, so macht er/sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, sofern ein Schaden eintritt.
Mit der so genannten Überlastungsanzeige weist der/die Arbeitnehmer/in auf Organisationsverschulden des Arbeitgebers hin. Sollte es zu einem Schadensfall kommen ist der Arbeitnehmer gegenüber Haftungsansprüchen des Arbeitgebers entlastet.
Gleichzeitig erfüllt er/sie die ihm/ihr aus seinem/ihren Arbeitsvertrag obliegende Treuepflicht.
Neben der Überlastungsanzeige empfehlen wir in jedem Fall den Meldebogen des Risikomanagements auszufüllen und weiterzuleiten.





