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Neugeborenen Hörscreening Trackingzentrale Baden-Württemberg

Ticketnummer ab sofort beim Briefversand vorhanden

Neben der Autorisierung über Name und Geburtsdatum des Kindes gibt es bei jedem neuen Briefversand ab sofort auch eine Ticketnummer. Diese ist sowohl beim Brief wie auch beim Rücksendeformular rechts oben zu findet.

Die Ticketnummer besteht aus den ersten sieben Zahlen (siehe Bild).

Die ersten beiden Zahlen stehen dabei für das Jahr, indem die Trackingzentrale BW den Datensatz erhalten hat.

Die letzten drei Ziffern nach dem Trennschritt sind eine Interne Kontrollnummer. Diese müssen bei der Rückmeldung nicht genannt werden!

Hierbei handelt es sich um die alte Version des Rücksendeformulars. Diese bleibt weiterhin gültig und kann verwendet werden.

Tracking für das Neugeborenen-Hörscreening

Jedes in Deutschland geborene Neugeborene hat Anspruch auf ein Hörscreening, das von den Krankenkassen bezahlt wird. Der Gemeinsame Bundesausschluss (G-BA) hat in der „Kinder- Richtlinie“ festgelegt wie und wann das Universelle Neugeborenenhörscreening (UNHS) durchgeführt werden soll. Um die bei einem großen Anteil auffälliger  Kinder fehlende zeitnahe Abklärung und Therapiebeginn zu minimieren, richtete das Land Baden-Württemberg zum 01.01.2019 eine Einrichtung zum Nachverfolgen (Tracking) von auffälligen Messergebnissen ein.

Durch das Tracking (Nachverfolgen) von auffälligen Messergebnissen wird sichergestellt, dass eine Bestätigungsdiagnostik beim Pädaudiologen rechtzeitig erfolgt.

Dazu kontaktiert die Trackingzentrale die Eltern, um den Stand der Untersuchungen zu klären. Das Tracking wird so lange fortgeführt, bis es zu einem abschließenden Ergebnis kommt.

Das Tracking ist freiwillig und ergänzt die seit 2009 durchgeführte Hörscreeninguntersuchung.  Für die Übermittlung der personenbezogenen Daten zu Qualitätssicherungsmaßnahmen und zum Tracking an die QiG BW GmbH ist die Einwilligung der Sorgeberichtigen (z.B. Mutter und Vater) zwingend erforderlich.

Ablauf des Trackings

Die Geburtsklinik übermittelt die Daten des Neugeborenenhörscreenings verschlüsselt an die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Baden-Württemberg GmbH (QiG BW GmbH) in Stuttgart. Nur wenn die von der Geburtsklinik übermittelten Untersuchungsergebnisse Ihres Kindes kontrollbedürftig sind oder das UNHS in der Geburtsklinik nicht durchgeführt wurde (z.B. bei ambulanter Geburt/ frühzeitiger Entlassung oder Verlegung in die Kinderklinik) werden die  Daten des Kindes von der QiG BW GmbH verschlüsselt an die Trackingzentrale des Neugeborenen-hörscreening in Heidelberg weitergeleitet.

Die Mitarbeiter der Trackingzentrale nehmen nach Erhalt der nachzuverfolgenden Kinder schriftlich Kontakt mit den Eltern auf. Jedem Anschreiben liegt ein „Rückmeldeformular“ bei, das dazu dienen soll die Ergebnisse der ambulant durchgeführten Messungen an die Hörscreeningtrackingzentrale zurückzumelden.

Erläuterung der beiden Messverfahren:

Otoakustische Emissionen (TEOAE)

Bei der Messung von TEOAE (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen) wird ein Ohrstöpsel mit einer kleinen Sonde vorsichtig in den äußeren Gehörgang eingeführt. Diese gibt ein leises „Klick“- Geräusch ab, auf welches die im Innenohr liegenden Sinneszellen mit Schwingungen reagieren, die als Antwortgeräusch mit einem Mikrofon an der Sonde gemessen werden können. Ist diese Antwort vorhanden, funktionieren Mittelohr und Hörschnecke.

Automatisierte Hirnstammaudiometrie (AABR)

Bei der Ableitung der AABR wird die Reaktionen des Gehirns auf einen Sondenton gemessen. Dazu werden auf Stirn, Nacken und Wangenknochen kleine Elektroden aufgeklebt oder die Messung erfolgt über die im Screeninggerät integrierten Elektroden. Wie bei der OAE Messung werden leise „Klick“- Geräusche an das Ohr gesendet. Über die Elektroden wird gemessen, ob die Schallwellen als elektrische Impulse an das Gehirn geleitet und verarbeitet werden. Ist diese Reaktion messbar, sind Mittelohr, Hörschnecke, Hörnerv und unterer Teil der Hörbahn funktionsfähig.

FAQ

Warum ist ein Hörscreening sinnvoll?

Von 1000 Kindern kommen 2-3 mit einer behandlungs-bedürftigen beidseitigen  Hörstörung zur Welt. Eine nicht frühzeitig diagnostizierte Schwerhörigkeit kann sich auf die gesamte Entwicklung negativ auswirken: Neben einer gestörten Sprachentwicklung kann die psychosoziale und intellektuelle Entwicklung beeinträchtigt werden. Vor allem die ersten Lebensmonate sind für das Hören von entscheidender Bedeutung. Je länger der Hörverlust unentdeckt bleibt, desto schwieriger wird es für das Kind, den Rückstand in der Sprachentwicklung aufzuholen. Erkennt man die Hörstörung sehr früh, so kann dem Kind heute durch moderne Hörgeräte-Technologie und frühe Förderung den Start ins Leben wesentlich erleichtert werden.  Ziel ist es daher, eine Hörstörung bis zum 3. Lebensmonat zu diagnostizieren und mit einer Therapie in den ersten sechs Lebensmonaten zu beginnen. Vor Einführung des Hörscreenings wurde eine Schwerhörigkeit oft zu spät erkannt, häufig erst im 2. oder 3. Lebensjahr.

 

Wie wird das Neugeborenen-Hörscreening durchgeführt?

Das Hörvermögen eines Neugeborenen sollte in den ersten Lebenstagen überprüft werden. Hierfür stehen zwei Messverfahren zur Verfügung. Beide Screeningmethoden sind einfach und relativ rasch durchführbar. In der Regel wird die Messung am schlafenden Säugling durch geschultes Fachpersonal  durchgeführt. Das Gerät zeigt nach der Messung entweder „pass“ für unauffällig oder „refer“ für auffällig an, so dass  Interpretationsfehler des Ergebnisses vermieden werden.

 

Wann und von wem wird die Untersuchung durchgeführt?

Das Hörscreening sollte optimal am 2.- 3. Lebenstag oder aber  vor Entlassung aus Geburts- oder Kinderklinik durch geschultes Fachpersonal durchgeführt werden. Bei ambulanten Geburten oder frühzeitiger Entlassung kann die Untersuchung bei einem Kinder- oder HNO- Arzt durchgeführt werden.

Laut „Kinder- Richtlinie“ sollte bei auffälliger/ kontrollbedürftiger Erstmessung eine Kontrollmessung mittels AABR noch in der Geburts- oder Kinderklinik stattfinden.

 

Ist die Untersuchung belastend?

Beim Hörscreening wird für Ihr Kind eine dieser beiden Messmethoden eingesetzt. Die Untersuchung ist am einfachsten durchzuführen, wenn das Baby getrunken hat und schläft. Sie dauert wenige Minuten und ist für Ihr Baby völlig schmerzlos und in keiner Weise belastend.

 

Was bedeutet das Testergebnis beim Hörscreening?

Ein unauffälliges Ergebnis bedeutet, dass eine Hörstörung weitgehend ausgeschlossen ist. Eine Hörstörung kann aber auch erst im Laufe der Entwicklung eines Kindes auftreten, zum Beispiel durch wiederholte Mittelohrentzündungen im Kleinkindalter. Deshalb ist es auch nach einem unauffälligen Testergebnis wichtig, dass Sie als Eltern bei Ihrem Kind auch weiterhin darauf achten, ob Ihr Kind gut hört.

Ein auffälliges oder kontrollbedürftiges Ergebnis erfordert zunächst eine wiederholte Messung am selben Tag oder am nächsten Tag in Ihrer Geburtsklinik.

Die wenigsten der als auffällig/ kontrollbedürftig gescreenten Kinder haben auch wirklich eine Hörstörung. Das liegt zum einen an der Auswertungsmethode, die auf keinen Fall ein behandlungsbedürftiges Kind übersehen will und dafür die Nachuntersuchung von letztlich hörenden Kindern in Kauf nimmt und zum anderen an „Hindernissen“ bei der Untersuchung von Neugeborenen (z.B. Käseschmiere im Gehörgang oder Fruchtwasser im Mittelohr). Nur etwa 1 Kind von 30 bis 40 im Screening auffälligen Kindern hat tatsächlich eine Hörstörung.

Wir empfehlen bei einem wiederholt auffälligen Ergebnis in jedem Fall aber dringend eine Bestätigungsuntersuchung (Konfirmationsdiagnostik) bei einem Facharzt/ Pädaudiologen bis zur 12. Lebenswoche. Dieser führt weitergehende Untersuchungen durch, die Ihnen Sicherheit über das Hörvermögen Ihres Kindes geben, und kann die vielleicht notwendigen Behandlungen sofort einleiten.

 

Können Hörstörungen bei Neugeborenen behandelt werden?

Wird bei den weiterführenden Untersuchungen eine Neugeborenen-Hörstörung festgestellt, lässt sich diese in den meisten Fällen nicht heilen, aber wirksam behandeln. Die Behandlungen sind umso wirksamer, je früher sie erfolgen.

 

Wie erfolgt die Rückmeldung an die Hörscreeningtrackingzentrale?

Bei der Rückmeldung sind wir auf die Mithilfe der Eltern angewiesen, da keine automatische Rückmeldung bei ambulanten Messungen erfolgt! Das Tracking kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn eine Rückmeldung an die Neugeborenen Hörscreeningtrackingzentrale erfolgt.

Idealerweise wird das Rückmeldeformular direkt zum Arztbesuch mitgenommen, um vom Arzt ausgefüllt, an uns gefaxt zu werden. Wenn der Arztbesuch bereits vor Erhalt des Schreibens erfolgt ist, ist auch der Übertrag der Untersuchungsergebnisse des Hörscreenings, die auf Seite 8 im U- Heft Ihres Kindes vermerkt sind, durch die Eltern möglich. Anrufe mit Durchsage der Ergebnisse  werden ebenfalls angenommen.

 

Was passiert mit den Daten nach erfolgter Rückmeldung?

Nach Abschluss des Trackings werden die Untersuchungsergebnisse der Konfirmationsdiagnostik (Bestätigungsuntersuchung) des Kindes an die QiG BW GmbH verschlüsselt zurückgeführt. Die personenidentifizierenden Daten der Mutter und des Kindes werden 12 Monate nach Beendigung des Trackings in der Trackingzentrale in Heidelberg gelöscht. Die Löschung der pseudonymisierten Daten in der QiG BW GmbH sowie der Trackingzentrale in Heidelberg erfolgt dann 10 Jahre nach Abschluss des Trackings.

 

Muss ich an dem Tracking teilnehmen?

Die Teilnahme ist freiwillig und wird von den gesetzlichen Krankenkassen sowie dem Land Baden-Württemberg getragen. Das bedeutet für Sie, dass das Tracking ebenso wie das Hörscreening kostenlos ist. Daher empfehlen wir Ihnen diesen kostenlosen Service Ihrem Kind für einen guten Start ins Leben zugutekommen zu lassen.

Kontakt
Im Neuenheimer Feld 669
69120 Heidelberg
Gebäude 6669
Anfahrt

06221 56-6315
06221 56-6532

Öffnungszeiten
Mo – Do 08:00 – 16:00  
Fr 08:00 – 15:00  

Mehr erfahren

Das Tracking-Neugeborenen-Hörscreening
wird finanziert aus Landesmitteln, die der
Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

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