Landespersonalvertretungsgetz zuletzt geändert 21. 12. 1995; Gesetzblatt S. 879/1995 |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie in den Gerichten des Landes werden Personalvertretungen gebildet. |
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§ 2 |
(1) Dienststelle und
Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge
vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und
zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Leiters der Dienststelle oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegen- stehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. |
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Tarifverträge |
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. |
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§ 4 |
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte. 2. die Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 3. a) die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, 3. b) die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind. Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne
dieses Gesetzes. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die als
in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne dass zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. |
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§ 5 |
Unter den Beschäftigten bilden je eine Gruppe 1. die Beamten, |
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§ 6 |
(1) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Richter und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden und nicht Angestellte oder Arbeiter sind. |
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§ 7 |
Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind oder die als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Angestellte im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten. |
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§ 8 |
Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch zu ihrer Berufsausbildung für einen entsprechenden Beruf Beschäftigte. |
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(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der in
§ 1 genannten Körperschaften sowie die Gerichte, die Hochschulen, die
Materialprüfungsanstalten und die Schulen, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die oberste Dienstbehörde kann, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, Außenstellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt, zur selbständigen Dienststelle erklären. Die Verselbständigung ist ab der folgenden Wahl wirksam. Für die Aufhebung der Verselbständigung gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend; im Falle des Satzes 2 bedarf es nicht der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten. ( 3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt. Für die Aufhebung gilt Satz 1 entsprechend. Die Zusammenfassung oder Aufhebung ist ab der folgenden Wahl ( § 19) wirksam.(4) Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. Bei den Landratsämtern ist ein besonderer Personalrat der Beschäftigten des Landes für die Beteiligung in Angelegenheiten zu bilden, in denen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Im übrigen gilt das Landratsamt als einheitliche Dienststelle. |
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(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen
Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den
Fällen des §
68 Abs. 2 Satz 2 und
des § 88 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung
und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern
der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der
zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten
Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem
Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. |
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Zweiter Teil Der Personalrat |
1. Abschnitt Wahl und Zusammensetzung |
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie infolge
Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs
Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen und für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung. (3) Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt, soweit sich aus § 56 nichts anderes ergibt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Behörde Stammbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist. |
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(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
(2) Nicht wählbar sind
(3) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten. |
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(1) Die Voraussetzung des
§ 12
Abs. 1 Nr. 1 entfällt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle
weniger als ein Jahr besteht oder der Beschäftigte infolge der Auflösung oder
Umbildung seiner Dienststelle oder infolge anderer Organisationsmaßnahmen in
den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übergetreten ist.
(2) Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind. |
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Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder |
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf
Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte
gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt. (3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, 601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2000. (4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25. (5) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats ist der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens. |
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(1) Männer und Frauen sollen im Personalrat entsprechend ihrem
Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vertreten
sein. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt,
so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein,
wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der
Gruppen entscheidet das Los. Frauen sollen in jeder Gruppe mindestens
entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein. Macht eine Gruppe
von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so
verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des
Personalrats.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. (3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter, bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreter, bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter, bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen vier Vertreter, bei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen fünf Vertreter, bei 3001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter. (4) Ein Personalrat, für den in § 14 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen. |
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(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 15 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder. |
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(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter ( § 15) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht. (4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen werden. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (7) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. |
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§ 18 |
Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. |
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(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit
vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. |
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§ 20 |
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der
Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als
Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen
beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Beide
Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter. |
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§ 21 |
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des
§ 14
Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf
Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
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§ 22 |
Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. |
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(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl spätestens sechs Wochen vor dem
vorgesehenen Wahltag einzuleiten; die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der
Amtszeit des Personalrats, in den Fällen des
§ 19
Abs. 2, des § 20
Abs. 2 und des § 21
spätestens zwei Monate nach der Wahl des Wahlvorstands stattfinden. Kommt der
Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der
Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.
§ 20
Abs. 2 Satz 3 und §
22 gelten entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Leiter der Dienststelle, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. |
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(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen
die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein
Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
beschränkt werden.
§ 48
Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstands und für
Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. § 45 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 gelten für die Mitglieder des Wahlvorstands entsprechend. |
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(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene
Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von
zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden
konnte.
(2) Ist die Wahl für ungültig erklärt, setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich die Neuwahl einzuleiten, durchzuführen und das Ergebnis festzustellen. Der Wahlvorstand nimmt die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten bis zur Neuwahl wahr. |
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2. Abschnitt Amtszeit |
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie
beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein
Personalrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Personalrats. Die
Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen
Personalratswahlen stattfinden.
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. |
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Vorzeitige Neuwahl von Gruppenvertretern |
Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe für den Rest der Amtszeit des Personalrats neue Vertreter. Die §§ 20 bis 25 finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
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§ 28 |
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des
Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder
wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der
Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds
beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitglieds aus
dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung
seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Ist über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist das Verfahren mit der Wirkung für die folgende Amtszeit fortzusetzen, wenn das Mitglied für die folgende Amtszeit wieder gewählt worden ist. (3) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten, durchzuführen und das Ergebnis festzustellen. Der Wahlvorstand nimmt bis zur Neuwahl die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr. |
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(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat. |
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Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Angestellte und Arbeiter. |
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(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein
Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats
zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. (3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat. (4) Im Fall des § 19 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein. |
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3. Abschnitt Geschäftsführung |
§ 32 Vorstand |
Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein
Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter
jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Beide
Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte.
Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden, wenn die Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, zustimmen. Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat. |
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§ 33 |
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlägen mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus dem Wahlvorschlag nicht vertreten, der die zweitgrößte Zahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus diesem Wahlvorschlag zu wählen. |
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(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die
Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen
einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte
einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Frauenvertreterin und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben ( § 41).(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Frauenvertreterin oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen. Entsprechendes gilt in Angelegenheiten, die
(4) Der Leiter der Dienststelle oder im Verhinderungsfall sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. (5) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an einer Sitzung teilzunehmen |
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§ 35 |
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der
Richterrat oder der Staatsanwaltsrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem
Richterrat oder dem Staatsanwaltsrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung
mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu
entsenden (§ 28 des Landesrichtergesetzes).
(2) Der Vorsitzende des Personalrats hat auf Antrag des Richterrats oder des Staatsanwaltsrats oder des Leiters der Dienststelle eine Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. § 34 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. |
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(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der
Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung
seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der
Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung unter Mitteilung der
Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.
(2) Ein Mitglied des Personalrats darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Beschäftigtengruppe berührt. Sie gelten nicht für Wahlen, die vom Personalrat aus seiner Mitte vorgenommen werden müssen; das gleiche gilt für Wahlen, die von den Gruppen aus ihrer Mitte vorgenommen werden müssen. Das Mitglied des Personalrats, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Personalrat. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung der Vorsitzende oder ein Mitglied trotz Befangenheit mitgewirkt hat. |
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Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann von Fall zu Fall je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften an den Sitzungen beratend teilnehmen. In diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung dem Leiter der Dienststelle und den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Der Leiter der Dienststelle kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen. |
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(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ( § 31) ist zulässig. |
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§ 39
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(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und
Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen. |
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§ 40 |
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe einen
Beschluss des
Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf
die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den
Mitgliedern des Personalsrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung
versucht werden. Bei Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 verlängern sich
die Fristen nach diesem Gesetz um die Dauer der Aussetzung.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
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§ 41
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(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser
benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An
der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinne von
§ 57
betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen:
die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben bei Beschlüssen des Personalrats
in diesen Angelegenheiten Stimmrecht. Der Personalrat soll Angelegenheiten,
die besonders Beschäftigte im Sinne von
§ 57
betreffen, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend. (3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch Zivildienstleistende betreffen ( §§ 19 bis 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991, BGBl. I S. 47, in der jeweils geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienst- leistenden mit beratender Stimme teilnehmen.(4) Die Frauenvertreterin kann an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen, wenn der Personalrat dies im Einzelfall beschließt. Sie kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben, die besonders die Gleichstellung von Mann und Frau betreffen. |
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(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die
Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift
ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer
eigenhändig einzutragen hat.
(2) Haben der Leiter der Dienststelle, sein Beauftragter oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen. |
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Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. |
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Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. |
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(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen
Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrats erhalten bei
Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,
Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz; die
Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15
geltenden Bestimmungen zu bemessen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen. (3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. Die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats trägt die Dienststelle. |
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Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. |
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3. Abschnitt Rechtsstellung der Personalratsmitglieder |
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als
Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. (3) Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind zunächst die nach § 32 Abs. 2 bestimmten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.(4) Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden in der Woche, 301 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied für 24 Arbeitsstunden in der Woche, 601 bis 1000 Beschäftigten ein Mitglied und für je weitere angefangene 1500 Beschäftigte je ein weiteres Mitglied. Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist zulässig. (5) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind; dabei sind die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. (6) Der Vorsitzende des Personalrats sowie sein Stellvertreter haben einmal im Vierteljahr Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung anlässlich der Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Konferenz der Vorsitzenden der Personalräte. Denselben Anspruch haben alle Mitglieder der Personalvertretung zweimal im Jahr zur Teilnahme an einer gleichen Konferenz. Die persönliche Teilnahme an einer dieser Konferenzen ist durch eine Bescheinigung der zuständigen gewerkschaftlichen Konferenzleitung nachzuweisen. Absatz 5 bleibt unberührt. (7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene verwaltungsübliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Personalrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. |
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Hierzu gelten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz unmittelbar folgende Vorschriften zusätzlich: |
§ 107 |
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.* |
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§ 108 |
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der
Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in
einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen
Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre
Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach
Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des
Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist der Betroffene Beteiligter.
(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. |
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§ 109 |
Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. |
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* § 9 |
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem
Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem
Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten
(Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. |
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(1) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder
abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im
Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als
Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des
Dienstorts verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle. Die Versetzung oder
Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des
Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich
nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das
Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn
die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. In dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist das Mitglied des Personalrats Beteiligter.
(2) Für Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten Absatz 1 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absatz 1 gilt ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind. |
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Dritter Teil Die Personalversammlung |
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.
Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, der Eigenart der Dienststelle oder anderen sachlichen Gegebenheiten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. (3) Der Personalrat kann ferner getrennte Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen. |
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§ 50 |
(1) Der Personalrat soll einmal in jedem Kalenderhalbjahr, muss jedoch
einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen
Tätigkeitsbericht erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind. |
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(1) Die in
§ 50
Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle
einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt,
soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die
Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder
des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1
Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit
stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem
Umfang zu gewähren. Die Kosten, die durch die Teilnahme an
Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender
Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet.
(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden. |
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Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend. |
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§ 53
|
(1) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle
angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung
teilzunehmen, es sei denn, dass der Personalrat widerspricht; die
Personalversammlung kann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Beschäftigten den Widerspruch des Personalrats aufheben. Die
Teilnahmeberechtigten können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung
beantragen. Der Personalrat hat gegebenenfalls die Einberufung der
Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und den
Arbeitgebervereinigungen mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der
Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats sowie ein Beauftragter der
Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der
Personalversammlung teilnehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Fall kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen, sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist. (3) Die Schwerbehindertenvertretung und Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung können mit beratender Stimme an den Personalversammlungen teilnehmen. |
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Vierter Teil Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen |
(1) In den Fällen des
§ 9
Abs. 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird. Der Gesamtpersonalrat besteht bis zu 1000 in der Regel Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, bei 1001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, bei 3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern, bei 5001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern. (3) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 34, 36 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie § 48 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird, die Befugnis zur Bestellung es Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.(4) Im Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht der Gesamtpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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§ 55
|
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte,
bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte. Mittelbehörde im Sinne
dieses Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete
Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Die Stufenvertretung besteht bis zu 3000 in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, bei 3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern, bei 5001 und mehr in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern. (3) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 33, 34 Abs. 1 bis 4, §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, §§ 42 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 48 und 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(4) Die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen bestellen auf Ersuchen des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen. Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch. |
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Fünfter Teil Ausbildungspersonalrat |
(1) Für Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und für Beschäftigte
in entsprechender Berufsausbildung kann das für die Ordnung der Ausbildung
zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Innenministerium durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
(2) Wahlberechtigt und wählbar zum Ausbildungspersonalrat sind die Dienstanfänger, die Beamten im Vorbereitungsdienst und die Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung der Dienststellen oder des Ausbildungsbereichs, für die der Ausbildungspersonalrat gebildet wird. (3) Für die Wahl, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ausbildungspersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 15 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3, §§ 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34, 36 bis 39, 42 bis 46, 47 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 48 Abs. 1, §§ 49 bis 53 und 66 bis 84 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Ausbildungspersonalrat gebildet ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.(4) Beschäftigte, die zu einem Ausbildungspersonalrat wahlberechtigt sind, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zum Personalrat, zum Gesamtpersonalrat, zu den Stufenvertretungen, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und zur Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. (5) § 35 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Beratung sozialer Angelegenheiten gemeinsame Sitzungen mit dem Personalrat und dem Richterrat und Staatsanwaltschaftsrat der Dienststelle, deren Leiter auch der Leiter der Dienststelle ist, bei der der Ausbildungspersonalrat gebildet ist, stattfinden können. (6) Eine Beteiligung bei der Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie bei der Auswahl der Lehrpersonen findet nicht statt. |
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Sechster Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung und
Jugend- und Auszubildendenversammlung |
(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind, und
denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte angehören, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer
beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gebildet.
(2) Als Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 58 bis 64 gelten auch Personen, die zu ihrer Ausbildung für den Beruf des Krankenpflegers, der Krankenschwester, des Kinderkrankenpflegers oder der Kinderkrankenschwester in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne dass zwischen ihnen und der Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht. |
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(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten im Sinne von
§ 57,
soweit sich aus den
§§ 56 und
90 nichts
anderes ergibt.
§ 11
Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich aus den §§ 56 und 90 nichts anderes ergibt. Die Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 12 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in der Dienststelle
mit in der Regel
5 bis 20 Beschäftigten im Sinne von § 57 aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,21 bis 50 Beschäftigten im Sinne von § 57 aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertreter,51 bis 200 Beschäftigten im Sinne von § 57 aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertreter,mehr als 200 Beschäftigten im Sinne von § 57 aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertreter,(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen. |
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(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
§ 17 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend. In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den Beschäftigten im Sinne von § 57 vertreten sein. (2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. § 19 Abs.1, Abs.2 Nr.2 bis 6 und Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugend- und Auszubildendenvertreter im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitglieder, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. |
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§ 61 |
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine
Aufgaben:
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach §34 Abs.3, § 40 Abs. 3 Nr.2 und § 41 Abs. 1.(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. (4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Diensstellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 34 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.(6) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied hat das Recht, nach vorheriger Unterrichtung des Personalrats und des Leiters der Dienststelle , Arbeits- und Ausbildungsplätze zu begehen, sofern die auszusuchenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zustimmen und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. |
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§ 62 |
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 44 bis 46, § 47 Abs. 1, 2, 3, Satz 1 und 4, Abs. 5 und 6 sowie § 67 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. § 48 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlwerber gilt § 48 Abs. 1 Satz1 und 2 entsprechend. |
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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Sie ist auf Antrag eine Viertels der Beschäftigten von § 57 verpflichtet, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden. |
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(1) Bestehen in den Fällen des § 9 Abs. 2 mehrere Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, so ist neben diesen eine Gesamt- Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu bilden.
(2) In der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied. Die Benennung hat in der ersten Sitzung nach der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu erfolgen. Mindestens ein Ersatzmitglied ist zu benennen. § 31 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Namen und Anschriften der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats mitzuteilen.(3) Für die Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 60 Abs. 3, §§ 61 und 62 Satz 1 entsprechend. Die Mitglieder der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung sind vom Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung einzuladen; er leitet die Sitzung bis zur Benennung des Vorsitzenden der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung. |
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Siebter Teil Datenschutz |
(1) Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu
deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für die
Geschäftsführung in eigener Verantwortung.
(2) Die Personalvertretungen dürfen personenbezogene Daten speichern, soweit und solange dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Abschluss der Maßnahme, an der die Personalvertretung beteiligt war, sind die ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zu löschen und Unterlagen mit personenbezogenen Daten der Dienststelle zurückzugeben. (3) Auf Dauer dürfen Personalvertretungen Grunddaten der Beschäftigten speichern; bei Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 zählen dazu Name, Funktion sowie ihre Bewertung, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdatum sowie Datum der letzten Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung.(4) Personenbezogene Daten in Niederschriften ( § 42) sind spätestens am Ende des achten Jahres ab der Speicherung zu löschen. |
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Achter Teil Beteiligung des Personalrats |
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 66 |
(1) Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter und die
Personalvertretung treten mindestens einmal im Vierteljahr zu
gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen. In ihnen soll auch die Gestaltung
des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die
Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem
ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu
den gemeinschaftlichen Besprechungen beratend hinzuzuziehen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu den gemeinschaftlichen Besprechungen beratend hinzuzuziehen. |
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§ 67
|
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen,
dass alle
Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes
unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der
Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht
beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung
haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die
Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch
nicht berührt.
(2) Soweit sich Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auch in der Dienststelle für ihre Gewerkschaft betätigen, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. |
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(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. (3) Ein Mitglied der Personalvertretung ist auf Verlangen des zu beurteilenden Beschäftigten an Beurteilungsgesprächen im Sinne von § 115 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen. (4) Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Personalvertretung hat jederzeit das Recht, nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle, die Dienststelle zu begehen und, sofern die Beschäftigten zustimmen, diese an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. |
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2. Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung |
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt,
kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von achtzehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Können sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen, so kann die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. In Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde anzurufen; in Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt die Dienststelle oder die übergeordnete Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 oder Satz 3 der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde vor, so teilt sie dies dem Personalrat oder der Stufenvertretung unter Angabe der Gründe mit. (4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung oder zwischen dem nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organ oder seinem Ausschuss und dem Personalrat keine Einigung, so entscheidet eine Einigungsstelle ( § 71); in Fällen des § 82 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 75 und 79 Abs. 3 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde oder des nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organs oder seines Ausschusses anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuss entscheidet sodann endgültig.(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 einzuleiten oder fortzusetzen. |
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(1) Beantragt der
Personalrat eine Maßnahme, die nach
§ 79
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 11 und 13 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er
sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser
dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach
§ 69
Abs. 3 und 4. (2) (2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Nr. 6, 9, 10 und 12 und Abs. 3 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 10, mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter, und Nr. 11 bis 14 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehörde oder das nach § 69 Abs. 3 Satz 4 zuständige Organ entscheidet endgültig. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt wird. |
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(1) Die Einigungsstelle wird,
soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt, von Fall zu Fall bei der
obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von
der obersten Dienstbehörde, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von dem in
§ 69
Abs. 3 Satz 4 genannten Organ und der bei ihr bestehenden zuständigen
Personalvertretung bestellt werden, und einer unparteiischen Person für den
Vorsitz, auf die sich beide Seiten einigen. Die Person für den Vorsitz ist
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellung der Beisitzer zu bestellen.
Sie muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des §
110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Kommt eine Einigung über
die Person für den Vorsitz nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des
Verwaltungsgerichtshofs. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung
bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter
befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder
die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten.
(2) Aufgrund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle auf Dauer, längstens bis zum Ablauf der Amtszeit der zuständigen Personalvertretung gebildet werden. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung Einigung über die unparteiische Person für den Vorsitz für die vereinbarte Amtszeit erzielt wird. (3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde oder dem in § 69 Abs. 3 Satz 4 genannten Organ und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.(4) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. (5) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Fällen des § 69 Abs. 4 Satz 3, die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 4 enthält. |
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(1) Soweit der Personalrat an
Entscheidungen mitwirkt, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig
bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von 18 Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. (4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese hat die Angelegenheit der Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen; Satz 3 gilt entsprechend. Abschriften der Anträge leiten der Personalrat und die Stufenvertretung ihren Dienst- stellen zu. (5) Bei Gemeinden und Landkreisen kann der Personalrat binnen zwölf Arbeitstagen die Entscheidung des Hauptorgans (Gemeinderat, Kreistag) oder im Rahmen seiner Zuständigkeit eines Ausschusses des Hauptorgans beantragen. Besteht ein Gesamtpersonalrat, ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Bei den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein entsprechendes Beschlussorgan nicht vorhanden, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Dienststelle und des Personalrats. (6) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 oder 5 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen. (7) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend. (8) Der Personalrat kann seine Befugnisse in Mitwirkungsangelegenheiten auf den Vorstand übertragen, wenn die im Personalrat vertretenen Gruppen mit einfacher Mehrheit zustimmen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist im voraus zu bestimmen. Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 38 und 39 entsprechend.(9) Will der Vorstand gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben oder erachtet ein Vorstandsmitglied den Beschluss des Vorstands als eine Beeinträchtigung der Interessen der durch ihn vertretenen Gruppe, so ist die Angelegenheit dem Personalrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Vorlage an den Personalrat ist der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen beginnt die Frist des Absatzes 2 mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung an die Dienststelle. |
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(1) Dienstvereinbarungen
sind, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, zulässig
bei Maßnahmen nach
§ 71 Abs. 2,
§ 78
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Festsetzung der allgemeinen Nutzungsbedingungen
und § 79
Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 13 und Abs. 3 Nr. 4 bis 8 und Nr. 9 und 10 in
allgemeinen Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung sowie Nr. 11 bis 14.
Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind
schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in
geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. |
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(2) Entscheidungen, an
denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei
denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(3) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen. 3. Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist. |
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3.Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist |
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen
in Personalangelegenheiten der Beamten bei
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 bestimmt sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit, letzterer jedoch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt; im Falle des Absatzes 1 Nr. 7 wirkt nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit und auch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Dieser ist von der beabsichtigen Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen. |
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§
76 |
(1) Der Personalrat hat
mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, gilt § 75 Abs. 2 entsprechend. |
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(1) Der Personalrat wirkt bei der
ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit.
§ 81
Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung
Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale 2. die Kündigungen gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7verstößt, 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren 5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3
Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der
Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei
denn, dass die Stufenvertretung nach Verhandlung nach
(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 und 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. § 81 Satz 2 gilt entsprechend.(Hierzu gilt aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz §108(2) unmittelbar ) § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) (2)Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. |
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(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen
in sozialen Angelegenheiten bei
Bei der Kündigung von Wohnungen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und bei der Kündigung von Wohnungen nach Satz 1 Nr. 2 bestimmt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand mit. Satz 2 und § 75 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 gelten bei der Kündigung von Wohnungen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 entsprechend.(2) Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahrs einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die Person des Antragstellers, die von ihm angeführten Gründe und die Entscheidungsgründe werden hierbei nicht erteilt. |
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(1) Der Personalrat hat,
soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen
über
Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden. (2) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung ( § 73) ein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bestimmt der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und 15 Buchst. f und g gilt § 75 Abs. 2 entsprechend. |
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(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, 2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, 3. Verlängerung der Probezeit bei Beamten, 4. Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung bei Beamten. 5. Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte, 6. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben, 7. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. 8. Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
9. Auswahl der Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsausbildung 10. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
11. Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und 12. Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 gilt für die Mitwirkung des Personalrats § 81 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 wird der Personalrat bei Beschäftigten, für die Satz 1 nicht gilt, nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 5 Einwendungen nur auf die in § 82 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.(3) Der Personalrat ist anzuhören bei:
(4) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle für Arbeiter und Angestellte ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratung. |
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In den Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat, soweit in Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 75, 76 , 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchst. a und b nur mit, wenn sie es beantragen; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15, § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 gelten nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Angestelltenstellen und Angestellte, für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete sowie für leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute; welche Beschäftigte leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Bei Leitern von Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, bei Rektoren an Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie bei Abteilungsleitern bei den Regierungspräsidien, Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden sowie bei den Ersten Landesbeamten bei den Landratsämtern tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. |
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Der Personalrat kann in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 seine Zustimmung verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7 verstößt oder 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde. |
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(1) Der Personalrat hat bei
der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die
übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu
unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen. (3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragen oder dem Sicherheitsausschuss nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. (4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über die Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. (5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung vom Personalrat mit zu unterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen. |
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§ 83a
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Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten, über die zwischen dem Personalrat und der Dienststelle keine Einigung besteht, in der Sitzung des Hauptorgans einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder eines anderen öffentlich- rechtlichen Verbandes kommunaler Gebietskörperschaften zur Beratung an, so ist der vorsitzende des Personalrats zur Darlegung der Auffassung des Personalrats in nichtöffentlicher Sitzung zu laden. Das gleiche gilt für Ausschüsse der Hauptorgane oder für vergleichbare Gremien, die aufgrund ihrer Satzung oder Verfassung als Beschlussorgan vorgesehen sind. |
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Die Personalvertretungen werden bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung nach § 120 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind, nicht beteiligt. |
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Neunter Teil Zuständigkeit des Personalrats, des |
(1) Der Personalrat wird an den
Maßnahmen beteiligt, die die Dienststelle, bei der er gebildet ist, für ihre
Beschäftigten trifft.
(2) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. (3) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung; in diesem Fall erhöhen sich die Fristen der §§ 69 und 72 auf das Eineinhalbfache, Bruchteile von Tagen werden zu ganzen Tagen aufgerundet.(4) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung zu diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen. (5) Soweit der Ministerpräsident Maßnahmen für Beschäftigte des Geschäftsbereichs einer anderen obersten Dienstbehörde als des Staatsministeriums trifft, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, wird die zuständige Personalvertretung beim Vorschlag der obersten Dienstbehörde an den Ministerpräsidenten beteiligt. (6) Bei Einzelmaßnahmen, in denen die Entscheidung von einer Dienststelle getroffen wird, die zum Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde gehört als die, auf die sich die Maßnahme erstreckt, ist der Personalrat der Dienststelle, auf deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, zu beteiligen. Erstreckt sich die Einzelmaßnahme auf mehrere Dienststellen, so ist der Personalrat jeder dieser Dienststellen zu beteiligen. (7) Ist eine Dienststelle neu errichtet und ist bei ihr ein Personalrat noch nicht gebildet worden, ist auf die Dauer von längstens sechs Monaten die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. (8) Besteht ein Gesamtpersonalrat, so ist dieser zu beteiligen, wenn die Maßnahme über den Bereich einer Dienststelle hinausgeht. Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt der Gesamtpersonalrat dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung; in diesem Fall erhöhen sich die Fristen der §§ 69 und 72 auf das Eineinhalbfache, Bruchteile von Tagen werden zu ganzen Tagen aufgerundet.(9) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften des Achten Teils entsprechend. In den Fällen des Absatzes 6 wird bei einer Maßnahme, die sich auf Dienststellen mehrerer oberster Landesbehörden erstreckt, bei der obersten Dienstbehörde, zu der die hauptnutzende Dienststelle gehört, eine gemeinsame Einigungsstelle (§ 71) gebildet. |
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Zehnter Teil Gerichtliche Entscheidungen |
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der
§§
25,
28,
§ 48
Abs. 1, § 62
Satz 2 dieses Gesetzes sowie des § 107 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. |
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(1) Für die nach diesem
Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten
Fachkammern und beim Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat zu bilden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat aus dem Vorsitzenden, Richtern und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden je zur Hälfte von
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 vorgeschlagenen und berufenen ehrenamtlichen Richtern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden. (4) Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 vorgeschlagenen und berufenen ehrenamtlichen Richter. Einer der ehrenamtlichen Richter muss Beamter, einer Angestellter oder Arbeiter sein. |
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Elfter Teil Vorschriften für die Behandlung von Verschlusssachen
|
Zwölfter Teil Besondere Vorschriften für die Justizverwaltung (§ 89) hier nicht abgedruckt. |
Dreizehnter Teil Besondere Vorschriften für die Polizei und für |
Vierzehnter Teil Besondere Vorschriften für Dienststellen,
die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen |
§ 92
Besondere Vorschriften für Lehrer an allgemeinbildenden
und beruflichen Schulen hier nicht abgedruckt |
§ 93 |
(1) Für Grund-, Haupt-, Real-
und entsprechende Sonderschulen sowie Schulkindergärten mit Ausnahme der
Heimsonderschulen und der diesen angegliederten Schulkindergärten werden
besondere Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern gebildet. Für Lehrer an
Schulen besonderer Art sowie an Schulen, die in einen Verbund von Schularten
oder einen Schulversuch einbezogen sind, kann das Kultusministerium eine
hiervon abweichende Regelung treffen, sofern an der Schule auch Lehrer der in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 aufgeführten Schularten unterrichten. § 9 Abs. 2
findet keine Anwendung.
(2) Die beamteten und nichtbeamteten Lehrer der 1. Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie Schulkindergärten, 2. Gymnasien und Kollegs, 3. beruflichen Schulen einschließlich der beruflichen Gymnasien wählen je besondere Stufenvertretungen bei den Oberschulämtern und beim Kultusministerium. Absatz 1 Satz 2 und § 90 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die regelmäßigen Personalratswahlen (§ 19) im Bereich der in Absatz 1 und 2 genannten Schulen und Schulkindergärten sowie der in Absatz 2 genannten Stufenvertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli statt. Die Amtszeit der Personalvertretungen endet spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Im übrigen finden §§ 19 und 26 entsprechende Anwendung. (4) In Angelegenheiten der in Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, werden die entsprechenden Lehrerstufenvertretungen beteiligt. (5) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist Lehrern im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt. (6) Einer Beschäftigung von einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 entspricht eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von acht Unterrichtsstunden. |
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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
(2) Die §§ 75 bis 77, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 finden auf die
(3) Bei wissenschaftlichen Hilfskräften an Hochschulen tritt an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung, in den Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr. 15 jedoch nur, wenn sie die Beteiligung des Personalrats beantragen. Bei Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten nach § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4, 8 Buchst. a und b und Abs. 3 Nr. 1 ist der Personalrat nur zu beteiligen, wenn sie es beantragen.(4) Bei Tutoren an Hochschulen gilt für Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, § 69 Abs. 4 Satz 3 entsprechend. |
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§ 95 hier nicht abgedruckt.
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Fünfzehnter Teil Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung |
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Sechzehnter Teil Rundfunkanstalten (§§ 98 bis 105) hier nicht abgedruckt. |
Siebzehnter Teil Schlussvorschriften |
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Behörden oder Dienststellen entstehen. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen, 2. die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen, 3. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen, 4. die Bestellung von Wahlvorständen für Neuwahlen. |
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(1) Zur Regelung der in den
§§ 11
bis 24
und 54
bis 60
bezeichneten Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Vorschriften über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl, 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung, 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, 5. die Stimmabgabe, 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, 7. die Aufbewahrung der Wahlakten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abstimmungen nach § 16 Abs. 1 und§ 17 Abs. 2. (3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium. |
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Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, die kraft Satzung Teil einer Religionsgemeinschaft sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechts- form; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungs- rechts überlassen. |
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1958 in Kraft |
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