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Stufenweise Wiedereingliederung

Die Stufenweise Wiedereingliederung (sog. "Hamburger Modell") soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer, insbesondere nach längerer und schwerer Krankheit, schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung heranführen; damit soll der Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtert werden. Hierzu erstellt der behandelnde Arzt (z.B. auch eine Rehaklinik) mit dem Patienten einen Wiedereingliederungsplan unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Erkrankten. Während der 'Stufenweisen Wiedereingliederung' (im folgenden mit WE abgekürzt) ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben. Eine stufenweise WE ist daher auch nur möglich, wenn der Arbeitgeber dieser vorher zustimmt.

  • Erkrankte Arbeitnehmer/-innen sollten sich daher möglichst frühzeitig mit Ihren Vorgesetzten in Verbindung setzen und diese über die geplante WE informieren bzw. um geplante Einsatzzeiten / Einsatzmöglichkeiten abzusprechen. 

In diesem Zusammenhang berät der Betriebsärztliche Dienst den Arbeitgeber/Vorgesetzte und erkrankte Arbeitnehmer der Universität und des Klinikums der Universität Heidelberg sowie dessen Tochterunternehmen (* s.u.). Auf Grundlage der von Mitarbeitern/-innen vorgelegten Vorbefunde (z.B. Arzt- und/oder Reha-Berichte) werden Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber beraten, ob aus betriebsärztlicher Sicht und unter Kenntnis der Arbeitsgegebenheiten u. -anforderungen eine Wiedereingliederung in der vorgesehenen Form empfehlenswert ist. Dies betrifft insbesondere die Frage ob ggf. erforderliche Tätigkeitseinschränkungen ausreichend oder ggf. zu empfehlen sind, damit sich die Wiedereingliederung nicht negativ auf den noch bestehenden Heilungsprozess auswirkt (z.B. zur durch eine zu frühe oder zu intensive (zeitliche oder körperliche) Belastung).

Der erste Schritt bei einer stufenweisen Wiedereingliederung ist der Kontakt zum direkten Vorgesetzten. Nach der Zustimmung Ihres Vorgesetzten vereinbaren Sie bitte einen Termin beim Betriebsärztlichen Dienst.

Folgende Unterlagen sollten Sie zum Beratungstermin mitbringen:

  • den vom behandelnden Arzt (od. Reha-Einrichtung) erstellten Wiedereingliederungsplan
  • ärztliche Befunde/Briefe zur Erkrankung und 
  • ggf. den vorliegenden aktuellen Reha-Bericht (Entlassungsbrief

Im Anschluss an das Gespräch erhalten Sie vom BÄD eine Empfehlung zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber (i.d.R. bei Ihrem Personalsachbearbeiter). Wenn der Arbeitsgeber (auf dem Wiedereingliederungsformular) der geplanten WE zugestimmt hat, müssen Sie noch das für die Krankenkasse (Kostenträger) vorgesehene Exemplar an diesen weiterleiten. Sollte während der Maßnahme einer Änderung eines bestehenden Wiedereingliederungsplans erforderlich sein (dies erfolgt durch Ihren behandelnden Arzt), müssen Mitarbeiter/-innen in der Regel keinen erneuten Termin beim BÄD vereinbaren.

Mitarbeiter/-innen die vor einer geplanten WE keine Beratung durch den Betriebsärztlichen Dienst wünschen, besprechen Sie dies bitte direkt mit dem Arbeitgeber/Vorgesetzten bzw. der Personalabteilung.

(*) Auf den Betriebsarzt als Ansprechpartner im Rahmen der Planung einer WE wird verwiesen u.a. in §74 SGB V, in der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschuss (G BA 2013) und in der 'Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung' (2018) S.62 )'.

FAQs

Kontrollieren Sie bitte immer bereits vor Ihrem Termin beim BÄD folgenden Punkte:

  • Ist Ihre tatsächliche Tätigkeit vermerkt ? (i.d.R. die Tätigkeit, die Sie bereits vor der Erkrankung ausgeführt haben)  
  • Ist die korrekte reguläre volle Stundenzahl angegeben?
  • Sind für die Dauer der WE ggf. erforderliche Tätigkeitseinschränkungen eingetragen?

Sollten Sie hier nicht korrekte Angaben finden, besprechen Sie diese bitte vorab mit Ihrem behandelnden Arzt/Ärztin.

Beachten Sie, dass Sie auch während der Wiedereingliederungsmaßnahme noch immer arbeitsunfähig (krankgeschrieben) sind und daher keine Unterbrechung  (z.B. durch Urlaub) möglich ist.

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der Medizinischen Rehabilitation. Sie findet meist  im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme statt, d.h. wird sie innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik angetreten; in diesen Fällen ist die Rentenversicherung Kostenträger. Trifft dies nicht zu, ist in den meisten Fällen die Krankenversicherung zuständig. 
In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung Kostenträger der Stufenweisen Wiedereingliederung sein.