Hefen, Candida
Indikation
- Klinischer Verdacht auf Soor bzw. sonstige Candida-Mykosen
- Antibiotika-refraktäre Harnwegsinfektionen
- V.a. Kryptokokkose, z.B. bei AIDS (Liquor, Respirationstrakt)
- Systemmykosen (Histoplasma capsulatum, Coccidioides immitis, Paracoccidioides brasiliensis, Blastomyces dermatitidis, Penicillium marneffii)
"Hefen im Darm" ohne Vorliegen einer Granulozytopenie sind als Ursache mehr oder weniger unspezifischer Krankheitssyndrome zur Zeit nicht hinreichend dokumentiert!!!
Materialentnahme und Versand
Soor: Mikroskopisch von Schleimhautabstrichen aus Vagina, Rachen, Ösophagus etc aus nativem Material.
Zur kulturellen Anzüchtung von Hefen können übliche Transportmedien verwendet werden. Sputum ist ungeeignetes Material zur mikrobiologischen Diagnose eines Soors!
Der V.a. auf Kryptokokkose ist anzugeben, da Spezialmedien eingesetzt werden können und ein Cryptokokken-Antigenschnelltest zur Verfügung steht!
Bei V.a. Systemmykosen durch dimorphe Pilze, z.B. Histoplasmose; bitte unbedingt Rücksprache halten!
Dauer der Bearbeitung des Untersuchungsauftrags
Anzüchtung innerhalb von 48h, 1-2 weitere Werktage zur Identifizierung.
Ausnahme: Systemmykosen durch dimorphe Pilze, deren kulturelle Anzüchtung bis zu vier Wochen dauert.
Hinweise zur Bewertung
Candida spp. werden häufig in Rachenabstrichen und Stuhl gefunden, so dass der Nachweis in diesen Materialien (insbesondere bei geringem relativen Anteil) per se keine pathologische Bedeutung hat, sofern der Patient nicht granulozytopen ist. Hohe relative/absolute Keimzahlen treten oft nach Antibiotikatherapie auf und sind meist als Fehlbesiedlung ohne therapeutische Konsequenz zu werten.
Als zusätzliche Verfahren in der Diagnostik und Therapieüberwachung von Candida-Infektionen stehen Antigen- und Antikörper-Nachweise zur Verfügung (s. Candida-Serologie).
Der Nachweis von Cryptococcus neoformans oder Erregern von Systemmykosen ist stets als pathologisch zu werten.
Saccharomyces cerevisiae ist die taxonomische Bezeichnung für die Bier-/Wein-/Brothefe; ihr Nachweis im Mund und Gastrointestinal-Trakt ist als Normalbefund zu betrachten.