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Fachzahnarzt für Oralchirurgie

Weiterbildungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 6. August 1996

II. Oralchirurgie

§ 23 Gebietsbezeichnung und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie lautet: „Fachzahnärztin für Oralchirurgie“ bzw. „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“.

(2) Das Gebiet umfasst die zahnärztliche Chirurgie einschließlich der Behandlung von Luxationen und Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlung) sowie die entsprechende Diagnostik.

(3) Im allgemein-zahnärztlichen Jahr sind theoretische und praktische Kenntnisse der Bezüge von allgemeinen zahnärztlichen Leistungen zu oralchirurgischen Leistungen zu vermitteln.

(4) Die fachspezifische Weiterbildung umfasst die zahnärztliche Chirurgie nach Absatz 2. In den klinischen Weiterbildungsstätten soll der Schwerpunkt auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und der Traumatologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich liegen. Vermittelt werden sollen außerdem ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin unter Berücksichtigung anästhesiologischer Gesichtspunkte in der chirurgisch-spezifischen Röntgentechnik und der Implantologie. In allen Weiterbildungsstätten muss der Bezug zur allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit gewährleistet sein.

§ 24 Besonderheiten der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur fachspezifischen Weiterbildung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie kann einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, die oder der die Bezeichnung nach § 23 Abs. 1 führt, erteilt werden, die oder der

  1. als Leiterin oder Leiter einer Abteilung für zahnärztliche Chirurgie oder einer Abteilung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie eines Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Einrichtungen der Hochschulen in der Regel mindestens während der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Weiterbildungsstätte anwesend ist und der oder dem qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen;
  2. als Leiterin oder Leiter einer Kieferchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen zugelassenen Einrichtung (§ 11 Abs. 1) ganztätig in der Abteilung anwesend ist;
  3. als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt ganztägig in der Praxis anwesend oder belegärztlich tätig ist.

(2) Die Ermächtigung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes für eine dreijährige fachspezifische Weiterbildung an einer Abteilung für zahnärztliche Chirurgie oder einer Abteilung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie eines Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Einrichtungen der Hochschulen sowie an einer Kieferchirurgischen Abteilung einer anderen zugelassenen Einrichtung setzt voraus, dass in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung auf Ermächti¬gung mindestens 1.000 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu behandelnden Patienten und davon 400 an stationär behandelten Patienten vorgenommen wurden, wobei es sich bei mindestens 10 vom Hundert um traumatologische Behandlungen gehandelt haben muss. An dieser Weiterbildungsstätte muss das gesamte Spektrum der zahnärztlichen Chirurgie vermittelt werden können, mindestens die in § 23 Abs. 2 + 4 genannten Fachgebiete.

(3) Die Ermächtigung einer niedergelassenen Zahnärztin oder eines niedergelassenen Zahnarztes für eine dreijährige fachspezifische Weiterbildung setzt voraus, dass in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung auf Ermächtigung mindestens 1.000 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu behandelnden Patienten und davon mindestens 80 an stationär behandelten Patienten vorgenommen wurden. Bei 40 Eingriffen muss es sich um traumatologische Behandlungen (Gesichtsverletzungen und Kieferbruch) gehandelt haben. Des Weiteren muss in der Praxis der niedergelassenen Zahnärztin oder des niedergelassenen Zahnarztes einer der Weiterbildung im klinischen Bereich entsprechende Weiterbildung abgeleistet werden können. Näheres hierzu regeln Richtlinien die vom Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg erlassen werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg nach Anhörung durch den Weiterbildungsausschuss.

(4) Die Ermächtigung einer niedergelassenen Zahnärztin oder eines niedergelassenen Zahnarztes für eine zweijährige fachspezifische Weiterbildung setzt voraus, dass in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung auf Ermächtigung mindestens 1000 zahnärztlich-chirurgische Eingriffe an zu behandelnden Patienten und davon mindestens 50 an stationär behandelten Patienten vorgenommen wurden. Bei 30 Eingriffen muss es sich um traumatologische Behandlungen (Gesichtsverletzungen und Kieferbruch) gehandelt haben.

(5) Wer in eigener Praxis tätig ist, muss mindestens drei Jahre nach Anerkennung als Zahnärztin oder Zahnarzt, die oder der die Bezeichnung nach § 23 Abs. 1 führt, im Wesentlichen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie praktisch tätig gewesen sein.

§ 25 Dauer der Weiterbildung; Klinikjahr

(1) Die fachspezifische Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre; davon ist mindestens ein Jahr

  • an einer Abteilung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder an der Abteilung für zahnärztliche Chirurgie von Zentren für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Einrichtungen der Hochschulen oder
  • an einer zugelassenen Krankenhausabteilung, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen oder
  • bei einer oder einem gemäß § 24 Abs. 3 ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt abzuleisten.

(2) Die dreijährige fachspezifische Weiterbildung soll an nicht mehr als zwei Weiterbildungsstätten abgeleistet werden. Bei fachlicher Begründung kann die Weiterbildung an drei Weiterbildungsstätten abgeleistet werden.