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Informationen zu Beurlaubung ohne Entgeltforzahlung

Sonderurlaub

Wenn Sie ein Kind unter 18 Jahren oder eine(n) pflegebedürftige(n) Angehörige/n) betreuen oder pflegen und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Aus anderen Gründen kann man ebenfalls Sonderurlaub beantragen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Der direkte Vorgesetzte muss dem Antrag zustimmen. 

Antrag Sonderurlaub (PDF)

Dies ist bis zur Dauer von 5 Jahren möglich.

Ja, mit Zustimmung des Arbeitgebers. Bitte in diesem Fall Kontakt mit dem Vorgesetzten und der Personalabteilung aufnehmen.

In der Regel darf kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden. Dies ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Auch eine Nebentätigkeit muss zuvor angezeigt werden – diese kann versagt werden, wenn sie dem Zweck des Sonderurlaubes zuwiderläuft.

Sie müssen einen neuen Antrag spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes stellen.

Während der Beurlaubung entfällt der Beitrag zur Sozial- und Zusatzversicherung. Eine freiwillige Krankenversicherung während dieser Zeit wird empfohlen.

Ihre Schwangerschaft sollten Sie der Personalabteilung bekannt geben (Kopie vom Mutterpass). Auf den Sonderurlaub hat dies keinen Einfluss. Es wird bis zum Ende des Sonderurlaubes kein Entgelt gezahlt. Endet der Sonderurlaub während der neuen Schwangerschaft setzen Sie sich bitte mit Ihrem Personalsachbearbeiter in Verbindung.