Organisation Verwaltung Personalrat Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Die häufigsten Fragen

 

Bitte beachten Sie auch folgenden Link: www.arbeitszeugnis.de dies ist ein externer Link

 

Inhalt

 

 

 

Was ist ein "einfaches" Arbeitszeugnis?

Das einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Führung und Leistung. Aufgeführt werden die Personalien und die Dauer der Beschäftigung. Die übertragenen Arbeiten müssen exakt aufgegliedert werden. Zu beachten ist, dass sie wertfrei sind. Ein zukünftiger Arbeitgeber muss sich ein genaues Bild über die Beschäftigung anhand dieser Auflistung machen können.

 

Was ist ein "qualifiziertes" Arbeitszeugnis?

Neben Personalien und Dauer der Beschäftigung muss das qualifizierte Zeugnis (im Gegensatz zum einfachen Zeugnis) eine Beurteilung der Führung und Leistung enthalten. Selbst wenn der Arbeitnehmer sich für ein einfaches Zeugnis entscheidet, hat er weiterhin Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

 

Woran erkenne ich die Noten meines Zeugnisses?

In der "Positivskala" (zur Gesamtnote) und "Notenskala" (zu den Einzelnoten) finden Sie hierzu eine übersichtliche Auflistung in Tabellenform.

 

Die Positivskala

In der Positivskala erfolgt die Beurteilung über eine Abstufung der positiven Bewertung. Für eine sehr gute Note müssen beide Nullstellen besetzt sein. Nullstellen sind Positionen vor oder zwischen Wörtern, die mit Adverben und Adjektiven (z.B. stets/jederzeit/immer oder sehr/voll/äußerst) gefüllt werden können. Für eine niedrigere Note wird die Aussage dementsprechend abgeschwächt. Bekanntestes Beispiel für dieses Prinzip sind die Leistungszusammenfassungen, die auch über die Gesamtnote des Zeugnisses entscheiden:

 

Note   Nullstelle I   Nullstelle II  
1 Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
2 Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit
3 Er/Sie erledigte alle Aufgaben - zu unserer vollen Zufriedenheit
4 Er/Sie erledigte alle Aufgaben - zu unserer - Zufriedenheit
5 Er/Sie erledigte alle Aufgaben insgeamt zu unserer - Zufriedenheit

 

Aber nicht nur die Leistungszusammenfassung bestimmt die Zeugnisnote, auch die übrigen Leistungs- und Verhaltenangaben (Zur Bereitschaft, zum Fachwissen, zur Arbeitsweise usw.) entsprechen einer Wertung, wie die Notenskala anschaulich darstellt.

 

Seitenanfang Seitenanfang


 

Die Notenskala im Überblick

Welche Aussagen entsprechen welchen Zeugnisnoten?! Hier sehen Sie die Wertungen in der abgestuften Notenskala am Beispiel gängiger Bausteine.

ACHTUNG: Die hier gezeigten Formulierungen sollen lediglich das Prinzip der Notenskala verdeutlichen.

 

 

Note 1

 

Bereitschaft Er zeigte stets ein sehr hohes Maß an Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft.
Befähigung Er verfügt über ein sehr gutes analytisch-konzeptionelles und zugleich pragmatisches Urteils- und Denkvermögen.
Fachwissen Aufgrund seines umfangreichen und besonders fundierten Fachwissens erzielte er immer weit überdurchschnittliche Erfolge.
Arbeitsweise Die Aufgaben führte er immer äußerst selbständig, effizient und sorgfältig aus.
Leistungszusammenfassung Seine Leistungen fanden stets unsere vollste Zufriedenheit.
Verhalten Sein Verhalten zu Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit vorbildlich.
Dank/ Bedauern Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und danken ihm für stets sehr gute Leistungen.
Zukunfts- /Erfolgswünsche Wir wünschen ihm auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

 

 

Note 2

 

Bereitschaft Sie zeigte stets eine hohe Leistungsbereitschaft und Pflichtauffassung.
Befähigung Sie verfügt über ein gutes analytisch-konzeptionelles und zugleich pragmatisches Urteils- und Denkvermögen.
Fachwissen Sie wendete ihre guten Fachkenntnisse laufend mit großem Erfolg im Arbeitsgebiet an.
Arbeitsweise Die Aufgaben führte sie immer selbständig, effizient und sorgfältig aus.
Leistungszusammenfassung Ihre Leistungen fanden stets unsere volle Zufriedenheit.
Verhalten Ihr Verhalten zu Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei.
Dank/ Bedauern Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets guten Leistungen.
Zukunfts- /Erfolgswünsche Wir wünschen ihr auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.

 

 

Note 3

 

Bereitschaft Er zeigte Einsatzbereitschaft.
Befähigung Er bewies ein überdurchschnittliches Analyse- und Urteilsvermögen
Fachwissen Er besitzt ein solides Fachwissen in seinem Fachgebiet.
Arbeitsweise Die Aufgaben führte er selbständig, effizient und sorgfältig aus.
Leistungszusammenfassung Seine Leistungen fanden unsere volle Zufriedenheit.
Verhalten Sein Verhalten zu Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war gut.
Dank/ Bedauern Wir bedauern sein Ausscheiden und danken für die guten Leistungen.
Zukunfts- /Erfolgswünsche Wir wünschen ihm auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.

 

 

Note 4

 

Bereitschaft Mit ihrer Arbeitsbereitschaft waren wir zufrieden.
Befähigung Sie verfügte über eine ausreichende Arbeitsbefähigung.
Fachwissen Sie zeigte bei der Bearbeitung der ihm/ ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Fachwissen, das sie entsprechend einsetzte.
Arbeitsweise Die Aufgaben wurden mit Sorgfalt und Genauigkeit ausgeführt.
Leistungszusammenfassung Ihre Leistungen fanden unsere Zufriedenheit.
Verhalten Ihr Verhalten zu Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern gab zu Beanstandungen keinen Anlass.
Dank/ Bedauern Wir danken für ihre Mitarbeit.
Zukunfts- /Erfolgswünsche Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.

 

 

Note 5

 

Bereitschaft ./. (fehlt = beredtes Schweigen)
Befähigung Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für diese Funktion gehörten Eigenschaften wie Belastbarkeit, Flexibilität und analytisches Denkvermögen.
Fachwissen Er zeigte bei der Beschäftigung mit den ihm/ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Fachwissen, das er wiederholt erfolgversprechend einsetzte.
Arbeitsweise Die Aufgaben wurden im allgemeinen mit Sorgfalt und Genauigkeit ausgeführt.
Leistungszusammenfassung Er war bemüht, die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.
Verhalten Sein Verhalten war insgesamt angemessen
Dank/ Bedauern Wir danken für ihre Mitarbeit.
Wir bedanken uns für das Streben nach einer guten Leistung. Wir wünschen ihm alles nur erdenklich Gute, insbesondere auch Erfolg bei den weiteren Bemühungen..

 

Leerstellentechnik ("beredtes Schweigen")

Auf eine zu erwartende Aussage wird verzichtet, z.B. "Das Verhalten gegenüber Kollegen war einwandfrei". Hier fehlen die Vorgesetzten, gegenüber denen das Verhalten also wohl weniger gut war. Oder es fehlt eine Aussage zum Fachwissen, was auf mangelhafte Kenntnisse schließen lässt.

 

Seitenanfang Seitenanfang


 

Was ist ein "Geheimcode"?

Ein immer wiederkehrendes und umstrittenes Schlagwort beim Thema Zeugnisschreibung ist der so genannte "Geheimcode", durch den sich Arbeitgeber und Vorgesetzte durch bestimmte Formulierungen die Schwächen eines Bewerbers signalisieren. So deutet z.B. die Aussage "Mit seiner Geselligkeit trug der zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" auf Alkoholkonsum im Dienst hin (weitere Beispiele hier). Tatsächlich tauchen derart codierte Aussagen in Arbeitszeugnissen allerdings nur äußerst selten auf und könnten mit teuren Schadensersatzklagen durch den Zeugnisempfänger beantwortet werden. Denn erlaubt sind sie nicht, da der Arbeitgeber bei der Zeugnisschreibung nicht nur zur Wahrheit, sondern auch zu verständigem Wohlwollen verpflichtet ist. Doch gerade dieses verlangte Wohlwollen bewirkt Verschlüsselungstechniken, die zwar nicht nicht als "Geheimcode" bezeichnet werden können, aber durchaus negative Bedeutungen haben

(ausführliche Erklärung und Beispiele hier dies ist ein externer Link).

 

Wie ist ein Zeugnis aufgebaut?

(mehr Information in diesem pdf-download dies ist ein externer Link inkl. aller Attribute)

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht in der Regel aus sechs Abschnitten:

  1. Die Einführung: "Frau/Herr Mustermann trat am (..) in unser Unternehmen ein."
  2. Die berufliche Entwicklung im Unternehmen: "Frau/Herr Mustermann wurde im Laufe ihrer/seiner beruflichen Entwicklung als (..) und (..) eingesetzt."
  3. Die Stellenbeschreibung der zuletzt ausgeführten Tätigkeit.
  4. Die Leistungsbeurteilung mit Angaben zu Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolgen sowie der für die Note entscheidenden Leistungszusammenfassung: "Frau/Herr Mustermann führte die ihr/ihm übertragenen Aufgaben jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit aus."
  5. Das persönliche (soziale) Verhalten: "Ihr/Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit vorbildlich. Als Mitarbeiter/in können wir sie/ihn sehr empfehlen."
  6. Die Schlussformulierung mit der Angabe von Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie eventuell mit einer Dankens- oder Bedauernsformel und Zukunftswünschen.

(Quelle dies ist ein externer Link)

 

Wer muss das Zeugnis unterschreiben?

Arbeitszeugnisse müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet werden. Es genüge die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers, der dem Unternehmen angehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag (27.06.) in Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich werden, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (Az.: 9 AZR 392/00).

Ist ein Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, müsse ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis ausstellen, so die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht. In dem Zeugnis muss der Unterzeichnende außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.

 

Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann ich den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern?

Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses zwar Kontakt zum Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zur Zeugniskorrektur auffordert, kann in der Regel später keine Berichtigung mehr fordern

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 Sa 1050/99

 

Besteht bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch auf die Formulierung "Wir bedauern das Ausscheiden"?

Schlussformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, dass es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlussformel ist kein solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlussformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00

 

Seitenanfang Seitenanfang


Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist ?

Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den Arbeitsgerichten gerichtlich durchsetzen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat.

Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen können. Ganz allgemein kann ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht. Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen schlüssig darzulegen, welche sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführung erschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer "Bestleistung" führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Vor Einreichung der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung auszuräumen.

(Quelle dies ist ein externer Link)

 

Welches Format muss das Zeugnis haben?

Da das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen soll, muss das äußere Format entsprechend sein. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm das Zeugnis auf sauberem Papier erstellt wird - regelmäßig im Format DIN A 4, es sei denn in der jeweiligen Branche ist ein anderes Format üblich. Technisch einwandfrei hergestellte Kopien sind aber zulässig, wenn sie original unterschrieben sind.

Quelle: LAG Bremen, NZA 1989, 848.

 

Schadet ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck?

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist es zulässig, das Zeugnis zum Zwecke der Verwendung zu falten

BAG-Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98, anders noch LAG Hamburg, NZA 1994, 890

 

Darf es auffällige Zeichen im Zeugnis geben ? (z.B. Gänsefüßchen, Kursivschrift etc)

Das Zeugnis darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Flecken, Geheimzeichen oder ähnliche Merkmale haben. Es darf nichts unterstrichen , kursiv gesetzt oder in "Gänsefüßchen" gesetzt werden, es sei denn, diese Gestaltungsmerkmale haben nichts mit der Aussage des Zeugnisses zu tun. Die Überschrift "Zeugnis" darf also sehr wohl fett geschrieben sein. Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?), insbesondere solche in Klammern, wie hier demonstriert, sind verboten.

(Quelle dies ist ein externer Link)

 

Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen die Erstellung eines so genannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlusszeugnisses übereinstimmen.

Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen.

(Quelle dies ist ein externer Link)

 

Seitenanfang Seitenanfang


Verweist eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung auf eine geringe Leistung?

Hat ein Arbeitnehmer in einer seiner Aufgaben nicht viel geleistet, so ist dies keine Frage der Tätigkeitsbeschreibung, sondern der Leistungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht eine noch im Zwischenzeugnis bescheinigte Ausübung dieser Tätigkeit im Endzeugnis streichen, sondern er muss die Leistungsbewertung gegenüber dem Zwischenzeugnis ändern.

Quelle: LAG Hamm, 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25, Punkt 4

 

Wie umfangreich darf/muss eine Aufgabenbeschreibung sein?

Aufzunehmen sind alle tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, die im Rahmen der weiteren beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers Bedeutung erlangen könnten. Dazu gehören auch permanente Stellvertreterfunktionen. Nur für eine Bewertung Unwesentliches darf ausgelassen werden.

Quelle: BAG, 12.8.1976, EzA §630 BGB, Nr. 7

 

Wie wichtig ist der berufliche Werdegang für den Gesamteindruck?

Das Zeugnis soll Angaben über die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers enthalten.

Quelle: LAG Hamm, 27.2.1997, NZA-RR 1998 (Eine zügige innerbetriebliche Karriere spricht für einen Arbeitnehmer, eine langjährige unveränderte Beschäftigung auf ein und demselben Arbeitsplatz dagegen wirbt nicht für einen Bewerber, von dem man aufgrund der Eintrittsqualifikation eine gewisse Karriere erwarten darf).

 

Habe ich auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf ein komplettes Zeugnis?

Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.

 

Wie lange muss ich auf das Zeugnis warten?

Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

 

Seitenanfang Seitenanfang


 

Wie lange nach dem Ausscheiden kann ich noch ein Zeugnis anfordern?

Gemäß der allgemeinen Verjährungesregel nach § 195 BGB kann der Zeugnisanspruch 30 Jahre lang erhoben werden. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

 

Ab wann kann ich keine Korrektur mehr verlangen?

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar war.

Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

 

Kann der Arbeitgeber meinen Zeugniswunsch ablehnen?

Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur unter gewissen Vorraussetzungen, z.B. bei einem Vorgesetzenwechsel oder einer abzusehenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes (Abschluss-) Zeugnis besteht uneingeschränkt.

Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

 

"Vollste Zufriedenheit" - Sprachlich unmöglich?!

Mitunter lehnen Vorgesetzte und Personalabteilungen die Formulierung "Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit" mit der Begründung ab, dass sie sprachlich falsch sei. Denn "voll" könne man nicht steigern. Stattdessen bieten sie die "stets volle Zufriedenheit" als Bescheinigung einer sehr guten Leistung an, doch dies entspricht keinesfalls der Gesamtnote "sehr gut" (Alternativen sind u.a.: "Er/ Sie erledigte alle Aufgaben stets zu unserer größten/höchsten Zufriedenheit" oder "Seine/ Ihre Leistungen waren stets sehr gut").

Der Superlativ "vollste" ist eine Hyperbel, eine bewusste sprachliche Übertreibung, die auch laut Duden keinesfalls sprachlich unkorrekt ist. Der Duden zitiert hier Thomas Mann mit der Formulierung "im vollsten Licht". Auch die Aussage "Dies Glas ist voller/leerer als jenes" ist korrekt, und zwar im direkten Vergleich. Und der liegt auch bei der Zufriedenheitsskala von Note 1 bis Note 6 eindeutig vor. Die Tatsache, dass man die "vollste Zufriedenheit" nicht einklagen kann, ändert nichts daran, dass diese Formulierung seit Jahrzehnten die gängigste Bescheinigung einer sehr guten Leistung ist, wie das BAG auch bestätigt:

  • "Der sehr guten Leistung entspricht die zusammenfassende Beurteilung "zur vollsten Zufriedenheit". Will der Arbeitgeber das Wort "vollste" vermeiden, so muss er eine sehr gute Leistung mit anderen Worten als "volle Zufriedenheit" bescheinigen." - BAG 23.9.1992 - AZR 573/91
  • "Es erscheint rabulistisch, dem Arbeitnehmer das Adjektiv "vollste" bei der Beurteilung im Zeugnis zu verweigern, wenn es in arbeitsrechtlichen Monographien, Musterbüchern und Zeitschriften gebräuchlich ist." - LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
  • "Eine Notenskala mit nur fünf Noten lässt nicht die gesamte Bandbreite der Bewertung zu. Eine Notenskala mit sieben Stufen lässt weitere Bewertungen nach oben wie nach unten zu. Es empfiehlt sich, folgende Notenskala zu übernehmen: "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt" = sehr gute Leistungen; "stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" = gute Leistungen; "zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" = vollbefriedigende Leistungen; "stets zu unserer Zufriedenheit erledigt" = befriedigende Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit erledigt" = ausreichende Leistungen; "im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt" = mangelhafte Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht" = unzureichende Leistungen." - LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91

 

Seitenanfang Seitenanfang


Warum entsprechen die Bewertungen in Zeugnissen häufig nicht der tatsächlichen Leistung?

Gründe für ein "zu gutes" Zeugnis

  • Wegloben: Man möchte sich von einem Mitarbeiter trennen, die Gründe reichen aber für eine Kündigung nicht aus. Bei den Verhandlungen über eine einvernehmliche Trennung mit Abfindungsregelung fordert der Arbeitnehmer ein positives Arbeitszeugnis. An diesem kostenfreien Zugeständnis möchte man die Trennung nicht scheitern lassen
  • Der Aussteller ist konfliktscheu und will Ärger, Diskussionen Streit vermeiden, die ihm keinen Nutzen bringen
  • Der Arbeitnehmer droht mit einer Klage. Der Arbeitgeber ändert das Zeugnis, weil er für einen unproduktiven Gerichtsstreit weder Zeit noch Kosten aufwenden will
  • Ein Arbeitnehmer droht, in einem eventuellen Gerichtsstreit bestimmte Interna publik zu machen
  • Dem Arbeitnehmer muss wegen Auftragsmangel oder zwecks Rationalisierung betriebsbedingt gekündigt werden. Man ist der Ansicht, dass bei dieser Sachlage ein wohlwollendes Zeugnis (sog. Gefälligkeitszeugnis) das mindeste ist, was man für den Arbeitnehmer tun kann
  • Der Arbeitgeber überbewertet die Wohlwollenspflicht, die in der Praxis bekannter ist als der Wahrheitsgrundsatz

 

Gründe für ein "zu schlechtes" Zeugnis

  • Der Aussteller erstrebt aus Gerechtigkeitsüberlegungen Arbeitszeugnisse, die hinreichend zwischen den einzelnen Arbeitnehmern differenzieren
  • Der Aussteller möchte durch die explizite Praxis, möglichst nur wahre Zeugnisse auszufertigen, die Arbeitnehmer zu guten Leistungen und zu positivem Verhalten motivieren
  • Der Aussteller bemüht sich um differenzierte, wahre und informative Zeugnisse, da er anderen Arbeitgebern eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage liefern möchte. Dies ist entgegen dem Vorurteil, alle Zeugnisse seien Lobeshymnen, die Haltung vieler Aussteller
  • Der Aussteller fürchtet, unrealistische Arbeitszeugnisse könnten dem Ruf des Unternehmens schaden. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einer Region die Arbeitgeber bzw. die Personalleiter persönlich miteinander bekannt sind
  • Der Zeugnisaussteller möchte mögliche Schadensersatzansprüche von Nachfolgearbeitgebern vermeiden
  • Der Aussteller nimmt die Beurteilungen nach seinen individuellen hohen Maßstäben und weniger nach objektiven Maßstäben vor
  • Der Arbeitgeber ist verärgert über das Ausscheiden eines guten Mitarbeiters und lässt diese Stimmungen in das Zeugnis einfließen

Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen

 

Wenn jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes (gutes) Zeugnis hat, dann dürfte es doch eigentlich keine schlechten Zeugnisse (Note 3, 4 oder 5) geben?!

Der Begriff "wohlwollend" wird oft missverstanden. Ein Zeugnis soll, so die Rechtssprechung, "nicht nur der Wahrheit entsprechen, sondern auch mit verständigem Wohlwollen verfasst" sein. Im Klartext heißt das, dass der Zeugnisaussteller zwar der Wahrheit verpflichtet ist, aber nicht jede Schwäche eines Beurteilten auf die Goldwaage legen sollte. Er sollte konstruktiv werten, nicht destruktiv, und ggf. sollte er das sprichwörtliche Auge zudrücken. Auch ein mangelhaftes Zeugnis (Note 5) kann demnach wohlwollend verfasst sein, wenn z.B. vom Beurteilten verursachte konkrete Probleme im Zeugnis wohlwollend unerwähnt werden.