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Anträge

Antrag auf Gleichstellung

 

Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§2 Abs 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

 

Es können jedoch nur Rechte und Leistungen in Anspruch genommen werden, die der Teilhabe am Arbeitsleben (Teil 2, SGB IX) zuzuordnen sind.

 

Die für den Wohnort des behinderten Mensche zuständige Geschäftsstelle der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) nimmt den Antrag entgegen und entscheidet nachdem die betrieblichen Vertretungsinstitutionen (Schwerbehindertenvertretung, Personalrat) und der Arbeitgeber angehört wurden.

 

 

Bei einem ablehnenden Bescheid nehmen Sie bitte bald mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Antrag auf Schwerbehinderung

Die Feststellung einer Schwerbehinderung nach §69 SGB IX erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen.

Das für den Wohnort des behinderten Mensche zuständige Versorgungsamt (Landratsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten) nimmt den Antrag entgegen und entscheidet nach Aktenlage bzw mit Einholung von medizinischen Gutachten über den Grad der Behinderung (GdB).

Sehr entscheidend sind medizinische Stellungnahmen durch den Hausarzt oder Fachärzte. Diese sollten möglichst früh durch den Antragsteller einbezogen bzw unterrichtet werden.

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