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Konformitätserklärungen des UKHD zu den Richtlinien des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Der Gesetzgeber hat den G-BA beauftragt, Richtlinien zu erstellen, die die Prozess- und Strukturqualität der Krankenhäuser sicherstellen sollen.

Diesem gesetzlichen Auftrag kommt der G-BA in den beiden Unterausschüssen „Qualitätssicherung“ und „Methodenbewertung“ nach.

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Einhaltung der Richtlinien des G-BA durch jährliche Konformitätserklärungen zu bestätigen. Das UKHD erfüllt die Vorgaben der Richtlinien zu Qualitätsstandards in Krankenhäusern und bekräftigt dies mit den erforderlichen Konformitätserklärungen. Leistungen zu Richtlinien, die nicht aufgelistet sind, werden aktuell am UKHD nicht erbracht.

Aktuelle Übersicht der Konformitätserklärungen des UKHD:

Richtlinie zu Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien gemäß § 136a Absatz 5 SGB V (ATMP-QS-RL):

       - CART-Zellen bei B-Zell-Neoplasien   

       - Qualitätssicherung der Anwendung Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie

 

Bestimmung von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme (üFMS-B):
- Berufsverband Deutscher Anästhesisten für die Anästhesiologische Klinik auf dem Campus

- Berufsverband Deutscher Anästhesisten für die Anästhesiologische Klinik im Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Paraplegiologie

- Berufsverband Deutscher Anästhesisten für die Anästhesiologische Klinik in Zentrum für Psychosoziale Medizin     

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin für das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin