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Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung


Alle Änderungen an einer Röntgeneinrichtung oder -betrieb, die den Strahlenschutz bzw. die Bildqualität beeinflussen können, erfordern eine weitere Sachverständigenprüfung. Die folgende Tabelle ist ein Auszug aus der Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach RöV (Regelwerk Rw 13), in der wesentliche Änderungen aufgeführt sind, die sowohl eine Sachverständigenprüfung als auch eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt Mannheim erfordern.

Art der Änderung Teilabnahme-Prüfung (TAP) Sachverständigen-Prüfung (SVP)
1 Austausch der gesamten Röntgeneinrichtung j j
2 Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte ja, nur wenn Anlage ganz oder teilweise zerlegt wird j
3 Einbau / Austausch eines Belichtungsautomaten j j
4 Austausch der Tiefenblende (trifft auf eine Tiefenblende mit Formatautomatik nicht zu) j n
5 Einbau eines Zusatzgerätes (z. B. Tisch, Wandstativ) oder eines weiteren Anwendungsgerätes j j
6 Austausch des Röntgenstrahlers j nein, wenn CE-gekennzeichnet und keine Erhöhung der Röhrenspannung
7 Austausch eines dentalen Eintankstrahlers (Strahler und Hochspannungserzeuger) j nein, wenn CE-gekennzeichnet und keine Erhöhung der Röhrenspannung
8 Austausch des Schaltgerätes / Generators j j
9 Austausch des Bildverstärkers j j
10 Einprogrammierung einer neuen ADR-Kennlinie j n
11 Folienwechsel, Wechsel des digitalen Bildempfängers j n
12 Filmwechsel ja, wenn nachfolgende Konstanzprüfung außerhalb der Toleranz liegt n
13 Umstellung auf digitale Bildempfänger j ja (SVP kann entfallen, wenn die Kontrolle der TAP keine Mängel ergibt)
14 bauliche Änderung n ja, wenn der Strahlenschutz betroffen ist
15 Änderung der Aufenthalts- oder Arbeitsplätze innerhalb des Röntgenraumes n j
16 Änderung am Bilddokumentationssystem bzw. am Bildwiedergabegerät j n
17 Änderung der Betriebsdaten ja, wenn kV-Erhöhung nicht in der Abnahme-prüfung er-fasst wurde j