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Betriebsärztliche Strahlenschutzuntersuchung

Die Strahlenschutzverordnung nach § 77 verpflichtet alle beruflich exponierte Personen sich regelmäßig vom ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen. Da der Umgang mit ionisierenden Strahlen ohne ärztliche Untersuchung untersagt ist, haben dies die betreffenden Personen zu dulden (§ 176 Abs. 1 und 2 StrlSchV).

Sollte ein Termin nicht eingehalten werden können, ist die betreffende Person verpflichtet sich rechtzeitig mit dem Betriebsarzt in Verbindung zu setzen und einen neuen Untersuchungstermin zu vereinbaren.

Ermächtigte Ärzte des Universitätsklinikums Heidelberg

Frau Marion Predikant

Frau Dr. med. Sabine Ewerbeck

Verfahrensweise am Universitätsklinikum Heidelberg

Erstuntersuchung

Bevor eine Person die Arbeiten mit ionisierenden Strahlen aufnimmt, muss diese eine Strahlenschutzuntersuchung nachweisen. Dazu ist ein Anforderungsbogen, der über den Betriebsarzt oder Zentralen Strahlenschutz beim Klinikumsvorstand bezogen werden kann, durch den örtlichen Strahlenschutzbeauftragten auszufüllen und ein Termin mit dem Bertriebsarzt zu vereinbaren. Nach der Untersuchung wird eine ärztliche Bescheinigung erstellt aus der hervorgehen muss, dass keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen. Erst dann kann die Tätigkeit aufgenommen werden.

Wiederholungsuntersuchung

Die vom Betriebsarzt angeordneten Strahlenschutzuntersuchungen werden alle drei Jahre (HIT-Mitarbeiter: alle 5 Jahre) wiederholt. Von dieser Regelung sind allerdings alle beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A ausgeschlossen, da hier die jährliche Untersuchungfrist vom Gesetzgeber einzuhalten ist.

Abschlussuntersuchung

Beendet eine Person das Dienstverhältnis am Universitätsklinikum Heidelberg, muss eine Abschlußuntersuchung durchgeführt werden. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte muss sicherstellen, dass diese Untersuchung auch wahrgenommen wird.