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Angebote

Die Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt (siehe unten). Weitere Rechtsgrundlagen für Untersuchungen ergeben sich aus dem Strahlenschutzgesetz.

  •  Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Spezielle Untersuchungen entsprechend gesetzlichen Vorgaben (z.B. Strahlenschutzgesetz)
  • Untersuchungen nach BG Grundsätzen
  • Impfungen
  • Arbeitsplatzbegehungen mit den Sicherheitsfachkräften und Personalrat um Gefährdungen und Sicherheitsmängel am Arbeitsplatz zu erkennen und zu beheben
  • Beratungen zum Arbeitsplatz
  • Individuelle Mitarbeiterberatung

Arten von Vorsorgen

Es gibt entsprechend der ArbMedVV Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen. Die Vorsorgen sind für der Arbeitnehmer kostenfrei und erfolgen in der Regel innerhalb der Arbeitszeit.

Sollte eine Pflichtvorsorge (P) anlässlich einer besonders gefährdenden Tätigkeit notwendig sein, erfolgt diese in der Regel vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen. Die Teilnahme  ist verpflichtend.  (* s.u.)  

Unter diese Tätigkeiten fallen beispielsweise:

  • Feuchtarbeit: Tragen von Handschuhen > 4 Std. am Tag / häufige Händedesinfektion
  • Infektionsrisiko: Pflege, Untersuchung, Umgang von infektiösen/potentiell infektiösen Personen od. Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs- u. Infektionsgefahr (z.B. bei Stichverletzungen durch Hepatitis)

(*) Bitte beachten:
Im Einladungsschreiben des Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) sind Pflichtvorsorgen mit (P) gekennzeichnet. Sollten Beschäftigte nach zweimaliger Aufforderungen durch den BÄD zur Teilnahme an einer Pflichtvorsorge ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein, so erhalten die/der Beschäftige und der Arbeitgeber eine Benachrichtigung darüber, dass an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge 'nicht teilgenommen' wurde. 

Bei im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angebotenen Angebotsvorsorge (A) ist die Teilnahme an der Vorsorge freiwillig. Unter diese Tätigkeiten fällt beispielsweise:

Bildschirmarbeit: Büroarbeitsplatz mit überwiegender Arbeit an einem Monitor

Atemschutzgeräte: Angebot für Mitarbeiter/innen die verpflichtet sind, regelmäßig eine FFP2-Maske zu tragen aufgrund von direktem Patientenkontakt

Bei der Wunschvorsorge muss die Initiative vom Beschäftigten selbst ausgehen und diese im Kontext zu seinem Arbeitsplatz (Gefährdung am Arbeitsplatz) stehen.

Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) können aufgrund spezieller Rechtsvorschriften vor Durchführung einzelner Tätigkeiten erforderlich sein. Diese dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Ein Beispiel hierfür sind  z.B.  G 41 bei Arbeiten mit Absturzgefahr und G25 Fahr-Steuertätigkeit.

EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN

Mitarbeiter/innen sind gemäß dem geltenden Tarifvertrag am Universitätsklinikum und der Universität Heidelberg verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor Ihrer Einstellung auf Ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen.


Funktionsdiagnostik
  • Sehteste werden für Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen, bei Überwachungstätigkeiten sowie für das Führen von Dienstfahrzeugen angeboten (ggf. auch Gesichtsfelduntersuchungen)
  • Hörteste werden angeboten für Mitarbeiter an lärmexponierten Arbeitsplätzen.
  • Lungenfunktsdiagnostik wird u. a. für atemschutztechnische Prävention durchgeführt (z.B. beim Tragen von FFP3-Masken).
  • EKG werden nach entsprechenden Vorgaben oder durch den Betriebsarzt veranlasst.
  • Terminvereinbarung

Erhobene Befunde werden dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.

Externe Befunde können nach Tätigkeitsprofil und Entscheidung des Arztes berücksichtigt werden.