Betriebsärztlicher Dienst

Bildschirmarbeitsplatz und Arbeitsplatzbrille

Bildschirmarbeitsplatz

Die ehemalige Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist inhaltlich jetzt Bestandteil der „Verordnung über Arbeitsstätten” (Arbeitsstätten-Verordnung/ArbStättV).

Kommen Bildschirmgeräte in einem Unternehmen zum Einsatz, ist der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz verantwortlich dafür, dass die Arbeitsbedingungen nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt werden:

  • Gefährdung des Sehvermögens
  • Körperliche Probleme der Beschäftigten
  • Psychische Belastungen der Beschäftigten

Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber bei der Ermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen. Im Einzelnen bedeutet dies, Bildschirmarbeitsplätze so zu gestalten, dass Gefährdungen gar nicht erst entstehen.

Bildschirmgeräte, die nach den Vorgaben heutiger nationaler Standards konstruiert sind, können als ausreichend sicher betrachtet werden. Alle Erkenntnisse deuten darauf hin, dass Gefährdungen und Belastungen, die im Zusammenhang mit Bildschirmgeräten auftreten, in der Regel durch die verbesserte Gestaltung der Bildschirmarbeit und des Arbeitsplatzes zu beseitigen sind.

Zur Gestaltung Ihres individuellen Arbeitsplatzes (Ergonomie, Einstellung des Monitors, Bildschirmarbeitsplatzbrillen und gesetzlichen Regelungen) beachten Sie nachfolgende weitere Informationen. 

Bildschirm-/Arbeitsplatzbrille

Im Fall von Sehproblemen beim Arbeiten am Monitor sollten Sie zunächst die Einstellungen Ihres PCs bzw. Monitors kontrollieren: Vielfach ist  –  nicht nur für ältere Mitarbeiter  –  die Darstellung an Widescreen-/hochauflösenden Monitoren etwas zu klein eingestellt. In dieser kurzen Anleitung zur Änderung der Darstellungsgröße erfahren Sie, wie Sie die Skalierung und die Bildschirmauflösung ändern können. Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen EDV-Betreuer.

Bei Sehbeschwerden, aber auch z. B. bei Kopfschmerzen, Augenbrennen oder Nackenbeschwerden, kann unter Umständen eine arbeitsplatzspezifische Bildschirm-/Arbeitsplatzbrille erforderlich sein. Spezielle Sehhilfen für den Bildschirmarbeitsplatz sind im Allgemeinen erst mit zunehmender Altersfehlsichtigkeit (meist ca. ab dem 50. Lebensjahr) erforderlich, wenn die dann üblicherweise bereits vorhandene „Alltagsbrille/Altersbrille“ (Lesebrille bzw. Bifokal- oder Gleitsichtbrille) keine ausreichende Sehfähigkeit für die Erledigung der Bildschirmtätigkeit mehr gewährleistet.

Wenn die Bildschirm-/Arbeitsplatzbrille vorab vom Betriebsarzt befürwortet wird bzw. dieser feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten einer Bildschirm- bzw. Arbeitsplatzbrille.

Dies erfolgt nach Maßgabe der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), wenn eine entsprechende Untersuchung die Notwendigkeit dazu ergeben hat und vorhandene Sehhilfen nicht ausreichend sind.

Da eine spezielle Bildschirm-/Arbeitsplatzbrille die ggf. im täglichen Leben erforderliche „Alltagsbrille" (z. B. bei Kurzsichtigkeit oder Hornhautverkrümmungen) nicht ersetzt, ist die Versorgung mit einer geeigneten, persönlichen Alltagsbrille nicht Aufgabe des Arbeitgebers. Die Alltagsbrille ist daher ggf. vor der betriebsärztlichen Untersuchung anzupassen oder  –  falls eine erforderliche Brille noch nicht vorhanden ist  –  sollte sich der/die MA diese bereits zugelegt haben. Eine erforderliche oder nicht mehr geeignete Alltagsbrille sollte daher in der Regel vor einer Terminvereinbarung zum Sehtest beim Betriebsarzt bereits angepasst worden sein.

Bitte beachten

  1. Beachten Sie bitte das Merkblatt „Bildschirmarbeitsplatzbrille” und bringen Sie bitte ggf. alle bereits vorhandenen aktuellen Brillen, Sehhilfen und Ihren Brillenpass zur Untersuchung mit.
  2. Zur Vorbereitung der Untersuchung bitten wir Sie, die bereits ausgefüllte Bildschirmarbeitsplatz-Beschreibung” zum Termin mitzubringen:
    • Oberer Teil: Tragen Sie hier bitte zur Vorbereitung der Untersuchung/Beratung die erforderlichen Angaben ein. Bitten Sie ggf. Mitarbeiter/-innen, die erforderlichen Messungen vorzunehmen. Anschließend sind diese Angaben vom Vorgesetzten zu bestätigen.
    • Unterer Teil: Die Refraktionsbestimmung durch einen Optiker erfolgt erst nach Ihrem Termin beim Betriebsarzt. Sollte es die betriebsärztliche Beratung/Untersuchung ergeben, könnte in Einzelfällen eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung erforderlich sein. Die Kosten hierfür werden nicht durch den Arbeitgeber übernommen.

Terminvereinbarungen zur betriebsärztlichen Beratung und Untersuchung erfolgen über die Funktionsdiagnostik.

Kostenübernahme

Hinsichtlich der Kostenerstattung wenden Sie sich (unter Vorlage der BAP-Arbeitsplatz-Beschreibung, Refraktionsbestimmung durch den Optiker und der betriebsärztlichen Stellungnahme) mit der Rechnung an die Personalabteilung Abt. 1.2 (Bereich Beihilfe). Von dort erhalten Sie ggf. auch Vorabinformationen zur Kostenübernahme. Die Höhe ist abhängig von der im Einzelfall erforderlichen Brille.

PDF-Zusammenfassung

Bitte beachten

Die ehemalige Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) ist seit Dezember 2016 außer Kraft. Inhaltlich ist diese jetzt Bestandteil der „Verordnung über Arbeitsstätten" (Arbeitsstätten-Verordnung/ArbStättV)  –  vgl. Anhang unter Nr. 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen". Die hier bereitgestellten Informationen und Formulare beziehen sich teilweise noch auf die ehemalige Verordnung und sind noch nicht aktualisiert.