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Richtlinie Neugeborenenscreening

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Elterninformation inkl. Einwilligungserkärung für das Regelscreening: inkl. SCID, SMA und SCD

Studieninformation inkl. Einwilligungserklärung für das Pilotprojekt NGS 2020/2025:

Fachinformationen zum Neugeborenenscreening

Die neuen Aufklärungsformulare für das Neugeborenenscreening beinhalten nun zusätzlich zum Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechselkrankheiten/Hormonstörungen auch die Aufklärung über das Screening auf Mukoviszidose (Cystische Fibrose, CF).

Auf der zweiten Seite dieser Informationsschrift haben die Eltern die Möglichkeit, mit einer Unterschrift dem gesamten Regelscreening (Neugeborenenscreening auf angeborene Stoffwechselkrankheiten/Hormonstörungen und Mukoviszidose) zuzustimmen. Ebenfalls gibt es hier für den Fall, dass sich ein abklärungsbedürftiger Befund des Neugeborenenscreenings ergibt, die Möglichkeit, der Datenübermittlung durch das weiterbetreuende Zentrum an das Screeningzentrum Heidelberg bis zur Abklärung der Befunde zuzustimmen (Ankreuzen des entsprechenden Feldes zur Datenübermittlung Tracking). Nur für den Fall, dass die Sorgeberechtigten dem Screeningprogramm nicht vollständig zustimmen möchten, gibt es eine differenzierte Einverständniserklärung auf der Folgeseite, auf der von den Sorgeberechtigten bei allen gewünschten Teilaspekten jeweils einzeln unterschrieben werden muss.

Die Einverständniserklärung verbleibt nach Unterschrift durch Sorgeberechtigte und aufklärenden Arzt wie bisher beim Einsender der Probe. Die Zustimmung zum Neugeborenenscreening bzw. Ablehnung einzelner Teilbereiche des Screeningprogrammes muss auf der Filterpapierkarte für das Neugeborenenscreening in den vorgesehenen Feldern vermerkt werden. Auf den  Filterpapierkarten, die wir seit Januar 2017 in entsprechend angepasstem Layout zur Verfügung stellen, kann durch Ankreuzen eines Feldes die Zustimmung zum kompletten Neugeborenenscreening (Stoffwechselscreening + CF-Screening + Datenübermittlung Tracking) vermerkt werden. Wird dem Programm nicht vollständig zugestimmt, muss das Feld „Ablehnung folgender Teilaspekte“ markiert werden und die abgelehnten Aspekte (Stoffwechselscreening (Stoffw.), CF-Screening (CF), Datenübermittlung Tracking (Tracking)) per Freitext eingetragen werden.  Mit dem Ankreuzen der Felder bestätigt der Einsender gegenüber dem Screeninglabor, dass eine Aufklärung der Sorgeberechtigten gemäß Gendiagnostikgesetz erfolgt ist.
 

Die frühere Version unserer Filterpapierkarten kann bis zum Verbrauch der beim Einsender vorhandenen Bestände problemlos weiterverwendet werden. Mit dem Kreuz bei „Gen DG“ gehen wir ab dem 1.10.2016 davon aus, dass auch die Beratung für das CF-Screening erfolgt ist und das komplette Programm des Regelscreenings incl. CF-Screening und Tracking von uns durchgeführt werden soll. Die Ablehnung einzelner Teilaspekte des Screenings durch die Personensorgeberechtigten sollte bei Verwendung der bisherigen Filterpapierkarten bitte mit einem Vermerk im Bemerkungsfeld der Karte kenntlich gemacht werden.

Bitte beachten Sie aufgrund der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) die folgenden ergänzenden Informationen zu unseren Anforderungsscheinen für das Neugeborenenscreening (Regelscreening gemäß Kinderrichtlinie und Pilotprojekt Neugeborenenscreening 2020/2025). Eine aktualisierte Druckversion der Anforderungsscheine, die diese Angaben dann ebenfalls beinhaltet, wurde erstellt.

Ergänzende Information für Eltern zum Datenschutz

Sie haben das Recht, vom Verantwortlichen (s.u.) Auskunft über die von Ihrem Kind gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Ebenfalls können Sie die Berichtigung unzutreffender Daten sowie die Löschung der Daten oder Einschränkung deren Verarbeitung verlangen. 

Der Verantwortliche für die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen des Neugeborenenscreenings und der Studie Neugeborenenscreening 2020 ist: 

Prof. Dr. med. Prof. h.c. mult. (RCH) Georg F. Hoffmann (Telefon: 06221-564002, Email: georg.hoffmann(at)med.uni-heidelberg.de).

Bei Anliegen zur Datenverarbeitung und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen können Sie sich an folgenden Datenschutzbeauftragten der Einrichtung wenden: 

Datenschutzbeauftragter
Universitätsklinikum Heidelberg
Im Neuenheimer Feld 672
69121 Heidelberg

Datenschutz(at)med.uni-heidelberg.de

 

Im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung haben Sie das Recht, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren: 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden- Württemberg 

Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart Königstraße 10a, 70173 Stuttgart Tel.: 0711/61 55 41 – 0 Fax: 0711/61 55 41 – 15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de Internet: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

 

Ergänzender Hinweis zum Pilotprojekt Neugeborenenscreening 2020

Bitte beachten Sie, dass Daten, die bereits in wissenschaftliche Auswertungen eingeflossen sind, nicht mehr auf Ihren Wunsch gelöscht bzw. vernichtet werden können. 

Für weitere Informationen sowie für Auskünfte über allgemeine Ergebnisse und den Ausgang der Studie steht Ihnen als Leiter der Studie Herr Prof. Dr. med. Prof. h.c. mult. (RCH) Georg F. Hoffmann zur Verfügung.
06221-564002, georg.hoffmann(at)med.uni-heidelberg.de)

 

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