Betriebsärztlicher Dienst

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Leistungsspektrum

Die Aufgaben des Betriebsarztes ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt (siehe unten). Weitere Rechtsgrundlagen für Untersuchungen ergeben sich aus dem Strahlenschutzgesetz.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen
  • Spezielle Untersuchungen entsprechend gesetzlichen Vorgaben (z. B. Strahlenschutzgesetz)
  • Beratungen zum Mutterschutzgesetz
  • Untersuchungen nach BG Grundsätzen
  • Impfungen
  • Arbeitsplatzbegehungen mit den Sicherheitsfachkräften und Personalrat, um Gefährdungen und Sicherheitsmängel am Arbeitsplatz zu erkennen und zu beheben
  • Beratungen zum Arbeitsplatz
  • Individuelle Mitarbeiterberatung

Arten von Vorsorgen

Es gibt entsprechend der ArbMedVV Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen. Die Vorsorgen sind für die Arbeitnehmer kostenfrei und erfolgen in der Regel innerhalb der Arbeitszeit.

Pflichtvorsorgen

Sollte eine Pflichtvorsorge (P) anlässlich einer besonders gefährdenden Tätigkeit notwendig sein, erfolgt diese in der Regel vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen. Die Teilnahme ist verpflichtend.

Unter diese Tätigkeiten fallen beispielsweise:

  • Feuchtarbeit: Tragen von Handschuhen > 4 Std. am Tag / häufige Händedesinfektion
  • Infektionsrisiko: Pflege, Untersuchung, Umgang mit infektiösen/potentiell infektiösen Personen oder Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs- und Infektionsgefahr (z. B. bei Stichverletzungen durch Hepatitis)

Bitte beachten:
Im Einladungsschreiben des Betriebsärztlichen Dienst (BÄD) sind Pflichtvorsorgen mit (P) gekennzeichnet. Sollten Beschäftigte nach zweimaliger Aufforderung durch den BÄD zur Teilnahme an einer Pflichtvorsorge ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein, so erhalten sowohl die/der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber eine Benachrichtigung darüber, dass an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge ‚nicht teilgenommen‘ wurde. 

Angebotsvorsorgen

Bei im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit angebotenen Angebotsvorsorge (A) ist die Teilnahme an der Vorsorge freiwillig. Unter diese Tätigkeiten fallen beispielsweise:

Bildschirmarbeit: Büroarbeitsplatz mit überwiegender Arbeit an einem Monitor

Atemschutzgeräte: Angebot für Mitarbeiter/-innen, die verpflichtet sind aufgrund von direktem Patientenkontakt regelmäßig eine FFP2-Maske zu tragen 

Wunschvorsorgen

Bei der Wunschvorsorge muss die Initiative vom Beschäftigten selbst ausgehen und diese muss im Kontext zu seinem Arbeitsplatz (Gefährdung am Arbeitsplatz) stehen.

Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen

Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) können aufgrund spezieller Rechtsvorschriften vor Durchführung oder im Verlauf der Ausübung einzelner Tätigkeiten erforderlich sein. Ein Beispiel hierfür können Arbeiten mit Absturzgefahr und Fahr-Steuertätigkeiten sein.

Einstellungsuntersuchungen

Mitarbeiter/-innen sind gemäß dem geltenden Tarifvertrag am Universitätsklinikum und der Universität Heidelberg verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitgeberin durch eine Ärztin vor ihrer Einstellung auf ihre gesundheitliche Eignung untersuchen zu lassen.

Weitere Informationen

Funktionsdiagnostik
Funktionsdiagnostik
  • Sehtests werden für Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen, bei Überwachungstätigkeiten sowie für das Führen von Dienstfahrzeugen angeboten (ggf. auch Gesichtsfelduntersuchungen)
  • Hörtests werden angeboten für Mitarbeiter an lärmexponierten Arbeitsplätzen
  • Lungenfunktionsdiagnostik wird u. a. für atemschutztechnische Prävention durchgeführt (z. B. beim Tragen von FFP3-Masken)
  • EKG werden nach entsprechenden Vorgaben oder durch den Betriebsarzt veranlasst
  • Terminvereinbarung
Befundmitteilungen und Atteste

Erhobene Befunde werden dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.

Auswärtige Untersuchungsbefunde

Externe Befunde können nach Tätigkeitsprofil und Entscheidung des Arztes berücksichtigt werden.