Karriere Beruf & Familie Elternzeit

Informationen zur Elternzeit

Jede Mutter und jeder Vater, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit. Beide Elternteile können gemeinsam Elternzeit nehmen. Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen. Befristete Verträge verlängern sich dadurch allerdings nicht, außer bei Beschäftigten, für die das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt (v. a. Ärztinnen/Ärzte und andere Wissenschaftler). In diesem Fall verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses auf Antrag  um die Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Personalsachbearbeiter.

Der Anspruch auf Elternzeit (für beide Eltern) besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Ein Teil der Elternzeit kann auch hinausgeschoben werden (s.u.).

Die Elternzeit muss für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres spätestens 7 Wochen vor Beginn (in der Regel eine Woche nach Geburt) schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Darin muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Wer Elternzeit zwischen der Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres in Anspruch nehmen möchte, muss den Antrag auf Elternzeit spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber stellen. Die gesamte Elternzeit von drei Jahren kann in drei Zeitabschnitte unterteilt werden.

Abgesehen von den gesetzlich geregelten Gründen (z.B. Eintritt einer schweren Erkrankung) besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, die einmal beantragte Elternzeit vorzeitig abzubrechen. Mit Einverständnis des Arbeitgebers ist dies jedoch möglich.

Rechtslage für Geburten bis 30.6.2015

Ja, Sie können einen Teil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Dieser Antrag muss ebenfalls mind. 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeitperiode gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Elternzeit in max. zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Rechtslage für Geburten ab 1.7.2015

Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann in der Zeit zwischen Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.
 

Ja.

Sie können bis zu 30 Std. am Universitätsklinikum oder bei einem anderen Arbeitgeber (⇒mit Einverständnis des Arbeitgebers) arbeiten. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 BEEG).

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit (PDF)

Ja.

Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht, können Sie z. B. im Rahmen der Vorbereitung zum Wiedereinstieg an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies gilt für hausinterne Fortbildungen ebenso wie für extern angebotene Fortbildungen. Bitte sprechen Sie sich hierzu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten.
Wichtig: Bei Fortbildungen, die Sie in der Elternzeit besuchen, handelt es sich nicht um Dienstreisen, sodass auch kein Versicherungsschutz besteht.

Zusätzlich für den TV-UK

Im letzten halben Jahr Ihrer Elternzeit kann diese Zeit als Arbeitszeit gewertet und nach Ihrem Wiedereinstieg gutgeschrieben werden.

Bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

Sie werden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn das Entgelt monatlich über der Geringverdienergrenze und unterhalb der für Sie maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt. Wenn Sie in dieser Zeit weiter privat versichert bleiben möchten, müssen Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Versicherungspflicht einzureichen, am besten bei der zuletzt für Sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.

Keine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Wenn Sie Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind Sie für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.

Wenn Sie privat versichert sind, bleiben Sie weiterhin privat versichert und müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen. Der bisher gezahlte Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung entfällt in dieser Zeit.

Wenn Sie freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag (inklusive Arbeitgeberanteil).

Beitragsfreiheit besteht, sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Nein.

Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wird Ihr Jahresurlaubsanspruch um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Sie am Universitätsklinikum während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.

Für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-UKU bzw. TV-L: In dem Jahr, in dem Ihr Kind geboren wurde, haben Sie Anspruch auf die Jahressonderzahlung, sofern Sie vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten. Die Höhe richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit. Im Geltungsbereich des TV-Ärzte gibt es keine Jahressonderzahlung.

Nach Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf eine Tätigkeit, die der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entspricht. Dies muss allerdings nicht unbedingt derselbe Arbeitsplatz sein wie vor Mutterschutz und Elternzeit.

Ja.

Nähere Informationen unter „Sonderurlaub“.

Bei erneuter Schwangerschaft während der Elternzeit kann eine bereits laufende Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, um die Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen zu können. In diesen Fällen sollten Sie uns die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mit der Bekanntgabe der erneuten Schwangerschaft schriftlich mitteilen.