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Informationen zur Schwangerschaft

Häufige Fragen

Sie sollten Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen, damit z.B. Arbeitsschutzmaßnahmen frühzeitig getroffen werden können. Gleichzeitig eine Kopie des Mutterpasses an die Personalabteilung geben.

Nein.

Wenn Sie als werdende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen, dann steht Ihnen der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu. Wenn Sie also z. B. als Krankenschwester auch regelmäßig im Schichtdienst gearbeitet haben, werden Ihnen die durchschnittlichen Zuschläge für diese Dienste während der Schwangerschaft bis zum Mutterschutz weitergezahlt.

Zu inhaltlichen Fragen der Beschäftigung steht Ihnen der Betriebsarzt zur Verfügung.

Ein befristeter Vertrag läuft trotz Schwangerschaft oder Elternzeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Bitte beachten Sie, dass Sie sich drei Monate vor Ablauf des Vertrages bei der Agentur für Arbeit melden müssen.

Eine Ausnahme besteht für wissenschaftliche Angestellte bzw. Ärzte. Auf Ihren Antrag,  verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses um die Zeiten der Mutterschutzfrist und Elternzeit. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Personalsachbearbeiter.

Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Betriebsärztlichen Dienstes.

Zunächst sollten Sie die neue Schwangerschaft Ihrem Vorgesetzten und der Personalabteilung durch Kopie Ihres Mutterpasses mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin bekannt geben. Zunächst läuft die Elternzeit weiter wie bisher. Fällt die Geburt in die Elternzeit können Sie im Anschluss wieder neue Elternzeit beantragen. Fällt der voraussichtliche Entbindungstermin außerhalb der Elternzeit nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Personalsachbearbeiter auf.