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Informationen zu Urlaub und Arbeitsbefreiung

Häufige Fragen

Ja (wenn es sich um schulpflichtige Kinder handelt).

Dies geht aus §7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes hervor, in dem es heißt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben im Sinne dieses Gesetzes Vorrang vor anderen Arbeitnehmern. Dringende betriebliche Belange können dennoch der Gewährung eines konkreten Urlaubswunsches entgegenstehen.

Wenn Sie und Ihr Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie gemäß § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse, nicht vom Universitätsklinikum. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 20 Arbeitstage. Maximal haben Sie im Kalenderjahr Anspruch auf nicht mehr als 25 Arbeitstage, bzw. für Alleinerziehende auf  nicht mehr als 50 Arbeitstage. Dies gilt für Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ebenso wie für freiwillige Mitglieder. Für die Tage, an denen Sie Krankengeld aufgrund einer Erkrankung eines Kindes erhalten, werden Sie von der Arbeit (ohne Entgelt) freigestellt.

Zusätzlich zu diesem Krankengeld können Sie (wenn der TV UK gilt) einen Kinderkrankengeldzuschuss durch das Universitätsklinikum erhalten. Das Formular hierfür erhalten Sie von Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter der Personalabrechnung.

Wenn Sie und/oder Ihr Kind privat versichert sind/ist

Bei schwerer Erkrankung Ihres Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können Sie bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt werden. Grundlage hierfür sind § 26 TV-UK / § 29 TV-L / § 29 TV-Ä /.

Ja,

der Ehepartner erhält bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag Arbeitsbefreiung. Bei Kindern bis acht Jahre kann bei stationärem Aufenthalt der Ehefrau und dadurch notwendiger Betreuung der Kinder bis zu 4 Kalendertage Arbeitsbefreiung gewährt werden.