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Informationen zum Mutterschutz

Vor der Entbindung

Sie dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass Sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Entscheidung können Sie jederzeit rückgängig machen.

Nach der Entbindung

Sie dürfen bis zum Ablauf von mindestens 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Im Gegensatz zur Schutzfrist vor der Entbindung besteht hier ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Ja.

Sie haben grundsätzlich eine Schutzfrist von mindestens 14 Wochen, auch wenn Ihr Baby vor dem berechneten Geburtstermin auf die Welt kommt. Es gibt also eine Verlängerung der 8-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung um die nicht beanspruchten Tage vor der Geburt.

Während der Schutzfristen erhalten Sie weiterhin Entgelt wie bisher. Es setzt sich allerdings aus Ihrem Entgelt vom Klinikum und der Krankenkasse zusammen.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (freiwillig oder als Pflichtmitglied), erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist zahlt Ihnen das Klinikum.

Wenn Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie für die Zeiten der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld entsprechend den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall vom Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, gezahlt. Auch hier zahlt das Klinikum Ihnen die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Schutzfrist. Es wird jedoch bei der Berechnung das fiktive Mutterschaftsgeld der gesetzlich Versicherten zugrunde gelegt.

Während der Schutzfristen besteht kein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile zur berufsständischen Altersversorgung und zur privaten Krankenversicherung.

Nein.

Hier besteht eine Ausnahme von dem regulären Verfalldatum. Die Zeit des Mutterschutzes sowie mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub als Beschäftigungszeit angesehen. Die Elternzeit zählt nicht mit.