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Gastärzte, Hospitanten

Gastärzte, Hospitanten

Herzlich willkommen!

Sie interessieren sich für einen kurz-, mittel- oder langfristigen ärztlichen Aufenthalt als Gast an der Universitäts-Frauenklinik? Jederzeit gern! Wir unterscheiden hier an der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg prinzipiell folgende Formen der Gastarzttätigkeit:

  1. Hospitation  ("short visit")
  2. Gastarzt und Gastwissenschaftler ("research fellow")
    1. Gastarzt ohne Patiententätigkeit („Visitor/ärztlicher Hospitant“)
    2. Gastarzt mit Patiententätigkeit
    3. Gastwissenschaftler 

Kontakt

So erreichen Sie uns
Im Neuenheimer Feld 440
69120 Heidelberg
Gebäude 6440

06221 56-7856

1. HOSPITATION  ("SHORT VISIT")

Kurzfristiger Aufenthalt in einer unserer Spezialabteilungen von in der Regel einer bis zu max. vier Wochen zum Zwecke der gezielten Erfahrungs- und Wissenserweiterung.

In diesem Falle wenden Sie sich bitte an das OA-Sekretariat der Universitäts-Frauenklinik. Wir benötigen hierfür folgende Information bzw. Unterlagen:

  1. Dauer und erwünschte Stelle der Hospitation an der UFK HD (evtl. Ansprechpartner, mit dem die Hospitation im Vorfeld abgesprochen wurde)
  2. Eine beglaubigte Kopie Ihrer ärztlichen Approbation

Sie erhalten nach Eingang der entsprechenden Unterlagen schriftliche Nachricht, in welchem Ihre Aufenthaltszeit und Ihr Aufenthaltsort kurz bestätigt wird. Bitte beachten Sie: Eine Unterkunft kann von unsere Seite leider nicht gestellt werden. Sie müssten sich also um eine entsprechende Akkomodation kümmern.

2. GASTARZT UND GASTWISSENSCHAFTLER ("RESEARCH FELLOW")

Umfangreicher bzw. aufwendiger wird es, wenn Sie mittel- oder längerfristig als Gast an unserem Hause tätig sein wollen. Auch über eine solche Initiative freuen wir uns sehr. Damit die Wege für Sie dabei erleichtert werden, haben wir Ihnen im folgenden Text die administrativen Formalien hierzu zusammengetragen:

Vorgehensweise und einzureichende Unterlagen

bei der Bewerbung um einen Gastarztvertrag für die Abteilung 4.1. Allg. Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Poliklinik der Universitäts-Frauenklinik Heidelberg (UFK HD): 

  • Sollten Sie sich mit Ihrer Bewerbung an eine andere Stelle oder Person innerhalb der UFK HD gerichtet haben, wird diese zunächst dem leitenden bzw. geschäftsführenden Oberarzt vorgelegt. Diese sichten und prüfen die Art der Bewerbung. 
  • Im Fall, daß die UFK HD Kapazitäten und Interesse besitzt, erhalten Sie durch das OA-Sekretariat der Universitäts-Frauenklinik ein Schreiben zugeschickt, aus welchem hervorgeht, daß prinzipiell Interesse an Ihrer Tätigkeit von unserer Seite aus besteht („Interessensbekundung“/“Declaration of interest“).

2.1 GASTARZT OHNE PATIENTENTÄTIGKEIT („VISITOR/ÄRZTLICHER HOSPITANT“)

Vorübergehender, kurz- oder mittelfristiger Aufenthalt, keine Facharzt-Ausbildung

Folgende Unterlagen sind nach Erhalt der Interessensbekundung/Decleration of interest in einer Bewerbungsmappe zusammenhängende beim OA-Sekretariat der Frauenklinik einzureichen:

  • Formelles Bewerbungsschreiben (Deutsch oder Englisch) mit dem expliziten Vermerk des angestrebten Status "Gastarzt ohne Patiententätigkeit /Visitor" und Dauer des angestrebten Aufenthalts
  • Lebenslauf (Deutsch oder Englisch)
  • beglaubigte Kopie des wissenschaftlichen Abschlusses
  • bei ausländischen Personen zusätzlich noch beglaubigte Passkopie (Namensseite)

Nach Eingang dieser obigen Unterlagen

  • ergeht ein Schreiben der Einsatzstelle (= UFK HD) an die Klinikums-Verwaltung, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Gastarzt nicht an den Patienten tätig wird, sondern nur zuschaut, und in dem die genauen Anwesenheitszeiten angegeben sind (Datum:     von       bis      ) 
  • Erhalten Sie durch uns eine schriftlichen Bestätigung, daß alle notwendigen Unterlagen eingegangen sind, und damit eine abschließende Annahme als "Gastarzt ohne Patiententätigkeit /Visitor" erfolgt ist 

Mit der schriftlichen Bestätigung der Annahme als "Gastarzt ohne Patiententätigkeit /Visitor" kann die u. U.  (siehe gesetzliche Bestimmungen) notwendige (s. Anlage

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes

beantragt werden. Diese Dokumente sind unmittelbar nach Erhalt von Ihnen in beglaubigter Kopie als Ergänzung zu den bereits vorliegenden Unterlagen (Interessensbekundung, Bewerbungsmappe, Bestätigungsschreiben über die Annahme als Gastarzt) Frau Anleitner bzw. Frau Raeder zuzusenden. Eine Anreise kann nicht vor Erhalt des Bestätigungsschreibens und Vorliegen einer evtl. notwendigen Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis erfolgen. Der Arbeitsvertrag wird am ersten Arbeitstag beim OA-Sekretariat der Universitäts-Frauenklinik unterschrieben.

2.2 Gastarzt mit Patiententätigkeit

  • zeitlich limitiert oder u. U. vollständige Facharzt-Ausbildung (Dauer in Deutschland: 5 Jahre)
  • oder Spezialisierung (Spez. Geburtshilfe/Perinatalmedizin, Spez. Endokrinologie/Reproduktionsmedizin, Spez. Onkologie) für die Dauer von 2 Jahren nach erfolgreich abgelegter Facharztprüfung

Folgende Unterlagen sind nach Erhalt der Interessensbekundung/Decleration of interest in einer Bewerbungsmappe zusammenhängende beim OA-Sekretariat der Frauenklinik einzureichen:

  • Formelles Bewerbungsschreiben (nur auf Deutsch) mit dem expliziten Vermerk des angestrebten Status "Gastarzt mit Patiententätigkeit" und Dauer des angestrebten Aufenthalts
  • In der Bewerbung muß die Selbst-Einschätzung über das Ausmaß der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Bewerber enthalten sein.
    Bitte beachten Sie: Eine qualitativ hochwertige Ausbildung ist nur möglich, wenn das sprachliche Niveau des Gastarztes eine fließende Kommunikation mit Patienten und Kollegen in deutscher Sprache möglich macht. Nur so ist eine wirkliche Integration in den Kollegenkreis zum allseitigen Nutzen und Zufriedenheit möglich. Dies bezieht sich besonders auf die Anforderungen, welche an den Gastarzt von Seiten der täglich anfallenden administrativen Arbeiten gestellt werden (Arztbrieferstellung, Bedienung der Klinik-Informationssoftware etc.).
    Sofern bei der Selbsteinschätzung nicht angegeben wird, dass die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrscht wird, ist ein Zeugnis über einen zertifizierten deutschen Sprachkurs vorzulegen
  • Lebenslauf (Deutsch)
  • deutsche Approbation oder die ärztliche Berufserlaubnis („Vorübergehende Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufes“ vom Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, Tel. 0711/9040)
  • beglaubigte Kopie des wissenschaftlichen Abschlusses
  • im Falle einer angestrebten Spezialisierung nach der Facharztreife Zeugnis der abgelegten Facharztprüfung (Deutschland) oder einer analogen Qualifikation (beglaubigte Kopie in deutscher Üebrsetzung)
  • bei ausländischen Personen zusätzlich noch beglaubigte Passkopie (Namensseite)

Nach Eingang dieser obigen Unterlagen erhalten Sie schriftlich einen Termin zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch hier in Heidelberg. Nach dem erfolgreich verlaufenen persönlichen Vorstellungsgespräch

  • ergeht ein Schreiben der Einsatzstelle (= UFK HD) an die Klinikums-Verwaltung in dem die genauen Anwesenheitszeiten angegeben sind (Datum:     von       bis      )
  • Erhalten Sie durch uns eine schriftlichen Bestätigung, daß alle notwendigen Unterlagen eingegangen sind, und damit eine abschließende Annahme als "Gastarzt mit Patiententätigkeit" erfolgt ist

Mit der schriftlichen Bestätigung der Annahme als "Gastarzt mit Patiententätigkeit" kann die u. U.  (siehe gesetzliche Bestimmungen) neben der Berufserlaubnis zusätzlich notwendige (s. Anlage

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes

beantragt werden.

Diese Dokumente sind unmittelbar nach Erhalt von Ihnen in beglaubigter Kopie als Ergänzung zu den bereits vorliegenden Unterlagen (Interessensbekundung, Bewerbungsmappe, Bestätigungsschreiben über die Annahme als Gastarzt) Frau Anleitner bzw. Frau Raeder zuzusenden. Eine Anreise kann nicht vor Erhalt des Bestätigungsschreibens und Vorliegen einer evtl. notwendigen Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis erfolgen. Der Arbeitsvertrag wird am ersten Arbeitstag beim OA-Sekretariat der Universitäts-Frauenklinik unterschrieben. Die Dauer des Vertrages ist zunächst auf eine maximale Dauer von einem Jahr beschränkt und kann im Bedarfsfall entsprechend verlängert werden.

2.3 Gastwissenschaftler

Diese können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis beim Universitätsklinikum tätig werden:

  • ohne Visum, d. h. Sichtvermerk im Pass können Ausländer aus dem im Anhang zu ersehenen Staaten bis zu 3 Monaten beschäftigt werden.
  • Ausländer aus den anderen Staaten benötigen ein Visum.

Der Visavermerk: „Nur für Besuchs- und Geschäftsreisen; Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ erlaubt auch die Beschäftigung bis zur Dauer von 3 Monaten (rein wissenschaftlich). Dies ergibt sich daraus, daß gem. § 12 DVAuslG der Begriff Erwerbstätigkeit so definiert ist, daß keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wer als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland längstens insgesamt 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten im Bundesgebiet beschäftigt ist. Über 3 Monate hinaus ist auf jeden Fall ein entsprechender Vermerk für eine wissenschaftliche Tätigkeit beim Universitätsklinikum Heidelberg notwendig. Eine Arbeitserlaubnis ist in diesem Fall nicht nötig.

Bei Ausländern aus EU-Staaten ist weder eine Aufenthalts- noch Arbeitserlaubnis notwendig.

Folgende Unterlagen sind nach Erhalt der Interessensbekundung/Decleration of interest in einer Bewerbungsmappe zusammenhängende beim OA-Sekretariat der Frauenklinik einzureichen:

  • Formelles Bewerbungsschreiben (Deutsch oder Englisch) mit dem expliziten Vermerk des angestrebten Status "Gastwissenschaftler", Beschreibung des wissenschaftlichen Projektes sowie der angestrebten wissenschaftlichen Arbeitsstelle und Dauer des angestrebten Aufenthalts
  • Lebenslauf (Deutsch oder Englisch)
  • beglaubigte Kopie des wissenschaftlichen Abschlusses
  • bei ausländischen Personen zusätzlich noch beglaubigte Passkopie (Namensseite)

Nach Eingang dieser obigen Unterlagen

  • ergeht ein Schreiben der Einsatzstelle (= UFK HD) an die Klinikums-Verwaltung, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Gastarzt nicht an den Patienten tätig wird, sondern nur zuschaut, und in dem die genauen Anwesenheitszeiten angegeben sind (Datum:     von       bis      )
  • Erhalten Sie durch uns eine schriftlichen Bestätigung, daß alle notwendigen Unterlagen eingegangen sind, und damit eine abschließende Annahme als "Gastwissenschaftler" erfolgt ist

Mit der schriftlichen Bestätigung der Annahme als "Gastwissenschaftler" kann die u. U.  (siehe gesetzliche Bestimmungen) notwendige (s. Anlage)

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes

beantragt werden.

Diese Dokumente sind unmittelbar nach Erhalt von Ihnen in beglaubigter Kopie als Ergänzung zu den bereits vorliegenden Unterlagen (Interessensbekundung, Bewerbungsmappe, Bestätigungsschreiben über die Annahme als Gastarzt) Frau Anleitner bzw. Frau Raeder zuzusenden.

Eine Anreise kann nicht vor Erhalt des Bestätigungsschreibens und Vorliegen einer evtl. notwendigen Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis erfolgen. Der Arbeitsvertrag wird am ersten Arbeitstag beim OA-Sekretariat der Universitäts-Frauenklinik unterschrieben. Die Dauer des Vertrages ist zunächst auf eine maximale Dauer von einem Jahr beschränkt und kann im Bedarfsfall entsprechend verlängert werden

Anlage

ÜBERSICHT BEZÜGLICH AUFENTHALTSERLAUBNIS UND ARBEITSERLAUBNIS

Alle ausländischen Arbeitnehmer, die in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung, die sie zusammen mit der Aufenthaltsgenehmigung über die AUSLÄNDERBEHÖRDE erhalten (Titel + Arbeitgenehmigung)

AUSNAHMEN
  1. Inhaber einer Unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
  2. Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung
  3. EU/EWR Staatsangehörige wie nachfolgend aufgeführt:
    EU-Staaten alt: Niederlande. Belgien, Luxemburg, Großbritannien, Irland, Frankreich, Spanien, Portugal, Österreich, Italien, Griechenland, Dänemark, Finnland, Schweden. Diese Staatsangehörigen benötigen weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis
    EU-Staaten neu: Malta, Zypern (Griechisch-Süd). Werden wie die „alten“ EU-Staaten behandelt. Das bedeutet, diese Staatsangehörigen benötigen weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis
    EU-Staaten seit 1.5. 2004: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn Slowenien, EU-Staaten seit 1.1. 2007: Rumänien, Bulgarien. Diese Staatsangehörigen benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr (grundsätzlich Freizügigkeit), jedoch weiterhin eine Arbeitserlaubnis, die über die AGENTUR FÜR ARBEIT zu beantragen ist.
  4. Sonderregelung SCHWEIZ:
    Seitdem 01.01.2002 sind Schweizer Bürger im Sinne der Freizügigkeitsregelung den EU-Bürgern gleichgestellt und unterliegen deshalb nicht mehr der Arbeitsgenehmigungspflicht (§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1SGB III) in Deutschtand. Grundlage ist eine bilaterale Vereinbarung der EU mit der Schweiz. Schweizer können auf Antrag beim Regierungspräsidium eine Approbationsurkunde erhalten.